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NWB Nr. 28 vom Fach 27 Seite 3589

Sozialversicherungsrechtliche Behandlung ehrenamtlich Tätiger

von Verwaltungsamtsrat Horst Marburger, Deizisau

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).

Die Sozialversicherungspflicht bei Arbeitnehmern hängt im allgemeinen davon ab, daß ein Weisungsrecht des Arbeitgebers besteht und Entgelt gezahlt wird. Bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit fehlt es in der Regel sowohl am Weisungsrecht als auch am Entgelt. Da ”ehrenamtliche” Tätigkeiten aber nebenher, also meist neben einer Arbeitnehmertätigkeit ausgeübt werden, wird beispielsweise das Krankenversicherungsverhältnis dadurch nicht berührt. Immerhin besteht der Krankenversicherungsschutz unabhängig davon, was ein Versicherter in seiner Freizeit tut. Allerdings kann es bei ehrenamtlicher Tätigkeit während der Arbeitszeit des Beschäftigten zu Verdienstausfall kommen, der sich dann bei der Beitragsberechnung, aber auch bei einem Leistungsanspruch, wie etwa beim Krankengeld, auswirkt. Wird das Entgelt trotz der ehrenamtlichen Tätigkeit vom Arbeitgeber weitergezahlt, ist es ”normales” sozialversicherungspflichtiges Entgelt. Die Entgelteigenschaft in der Sozialversicherung besteht schließlich unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht und ob das Entgelt unmittelbar aus der Beschäftigun...

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