EuGH-Vorlage: Personengesellschaft bei Beteiligung auch von nicht finanziell in das Unternehmen des Organträgers eingegliederten
Personen an der Personengesellschaft keine umsatzsteuerliche Organgesellschaft?
Leitsatz
Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist Art. 11 Abs. 1 MwStSystRL dahingehend auszulegen, dass er der Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG entgegensteht, soweit
durch diese einer Personengesellschaft (hier: einer GmbH & Co. KG), bei der Gesellschafter neben dem Organträger nicht nur
Personen sind, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind, verwehrt
ist, Organgesellschaft im Rahmen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft zu sein?
2. Sofern die Vorlagefrage zu 1. bejaht wird:
a. Ist Art. 11 Abs. 2 MwStSystRL – unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeits- und Neutralitätsgrundsatzes – dahingehend
auszulegen, dass er einen Ausschluss von Personengesellschaften der in Vorlagefrage zu 1. genannten Art von einer umsatzsteuerrechtlichen
Organschaft rechtfertigen kann, weil bei Personengesellschaften für den Abschluss und die Änderung von Gesellschaftsverträgen
nach nationalem Recht kein Formzwang besteht und bei bloß mündlichen Vereinbarungen in Einzelfällen Nachweisschwierigkeiten
für das Vorliegen der finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft bestehen können?
b. Steht es einer Anwendung des Art. 11 Abs. 2 MwStSystRL entgegen, wenn der nationale Gesetzgeber die Absicht zur Vorbeugung
von Steuerhinterziehungen oder -umgehungen nicht bereits bei Erlass der Maßnahme gefasst hat?
Fundstelle(n): DStR 2020 S. 281 Nr. 6 DStRE 2020 S. 247 Nr. 4 EFG 2020 S. 305 Nr. 4 GmbH-StB 2020 S. 157 Nr. 5 KÖSDI 2020 S. 21638 Nr. 3 UR 2020 S. 145 Nr. 4 MAAAH-40194
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 21.11.2019 - 5 K 5044/19
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