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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 8 K 8055/17

Gesetze: GewStG § 9 Nr. 1 S. 2, EStG § 15 Abs. 2 S. 1, EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, AO § 39 Abs. 2 Nr. 1

Gewerblichkeit einer Vermietungstätigkeit bei unüblichen Nebenleistungen des Vermieters

erweiterte Kürzung

Stromversorgung

Bewachungsleistungen

Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen

wirtschaftliches Eigentum

Leitsatz

1. Die Versorgung des vermieteten Objekts mit Strom stellt keine die Gewerblichkeit der Vermietung begründende Sonderleistung dar, wenn die Stromversorgung aus baulichen Gründen nur über ein auf dem Areal selbst betriebenes Netz erfolgen kann und der Vermieter das Objekt daher ohne die Bereitstellung der Stromversorgung nicht hätte vermieten können.

2. Die Verpflichtung des Vermieters zur Bereitstellung von Bewachungsdienstleistungen durch einen Sicherheitsdienst im überwiegenden Interesse des Mieters stellt eine Sonderleistung dar, die über die bloße Verwaltung der vermieteten Immobilie hinausgeht und damit zur Gewerblichkeit der Vermietung führt. Zugleich handelt es sich um ein für die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG schädliches Nebengeschäft.

3. Die Überlassung von Betriebsvorrichtungen und sonstigen Mobilien, die nicht zum Grundvermögen gehören (im Streitfall ein Gabelstapler), ist regelmäßig keine Verwaltung oder Nutzung von Grundbesitz, sondern eine eigenständige wirtschaftliche Tätigkeit, die sich hinsichtlich der erweiterten Kürzung begünstigungsschädlich auswirkt.

4. Der Mieter ist nicht wirtschaftlicher Eigentümer des vermieteten Gabelstaplers, wenn der Ausschluss des Eigentümers vom Zugriff auf den Gabelstapler von der Zahlungsbereitschaft und -fähigkeit des Vermieters und nicht allein vom Willen des Mieters abhängt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2020 S. 8 Nr. 24
DStRE 2020 S. 859 Nr. 14
CAAAH-40193

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 19.11.2019 - 8 K 8055/17

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