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Sozialversicherungsfragen bei Beschäftigung von Studenten und Schülern
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Besteht nach den Grundsätzen über das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis an und für sich Versicherungspflicht zur Sozialversicherung, so kann in Einzelfällen die Versicherungspflicht trotzdem ausgeschlossen sein (vgl. dazu NWB F. 27 S. 3109 ff.). Hier geht es z. B. um die Versicherungsfreiheit für den Fall, daß lediglich eine geringfügige Beschäftigung bzw. eine geringfügige Tätigkeit ausgeübt wird (vgl. dazu NWB F. 27 S. 3179 ff.). Gewissermaßen einen Sonderfall stellt hier die Beschäftigung von Schülern und Studenten dar.
I. Beschäftigung von Schülern
Die Beschäftigung von Schülern ist nur im Rahmen des Jugendarbeitsschutzgesetzes möglich (vgl. dazu NWB F. 26 S. 1937 ff.). Für die Arbeitslosenversicherung bestimmt § 169 Nr. 5 AFG ausdrücklich, daß Arbeitnehmer (AN), die eine Volksschule, eine Realschule oder ein Gymnasium besuchen, nicht der Versicherungspflicht unterliegen. Dies gilt nicht, wenn der AN schulische Einrichtungen besucht, die der Fortbildung außerhalb der üblichen Arbeitszeit dienen.
In der Kranken- und Rentenversicherung gelten zunächst die üblichen für AN maßgebenden Grundsätze. Hier ist für die Versicherungsfreiheit Voraussetzung, daß ent...