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NWB Nr. 12 vom Fach 27 Seite 3289

Schutz der Sozialdaten

von Prof. Dr. Peter Storr, München

I. Sozialgeheimnis

Mit der Kodifizierung des Verwaltungsverfahrens in der Sozialversicherung ist das Sozialgeheimnis grundlegend neu gestaltet worden, um die in Praxis und Rechtsprechung bestehende Unsicherheit über dessen Tragweite zu beseitigen. Die Neufassung verdeutlicht die bei der Schaffung des SGB getroffene Grundsatzentscheidung, wonach die Sozialdaten einem besonders erhöhten, dem Steuergeheimnis vergleichbaren Schutz unterliegen sollen: Jeder hat einen subjektiv öffentlichen Anspruch gegenüber dem Leistungsträger nach dem Sozialgesetzbuch, daß personenbezogene Daten von diesem als Sozialgeheimnis gewahrt und nicht unbefugt offenbart werden. Der Begriff der personenbezogenen Daten wurde zwar aus dem Bundesdatenschutzgesetz übernommen und trat an die Stelle des früheren Geheimnisbegriffs; verstanden wird unter personenbezogenen Daten jedoch jede Einzelangabe über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse des Betroffenen einschließlich der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Unter personenbezogenen Daten im Sinne des Sozialgeheimnisses sind mithin alle Informationen zu verstehen, die der Sozialleistungsträger von oder übe...

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