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NWB Nr. 47 vom Fach 27 Seite 3171

Das Sozialgesetzbuch I - Allgemeiner Teil

von Prof. Dr. P. Storr, München

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West)

Der Gedanke, das durch die historische Entwicklung vielschichtig gegliederte System des Sozialrechts überschaubar zu machen und neu zu kodifizieren, taucht im politischen Raum erstmals im Godesberger Programm der SPD vom Jahr 1959 auf und wurde in der Regierungserklärung des damaligen Bundeskanzlers Brandt 1969 wiederholt. Die praktische Umsetzung begann im Jahre 1970 mit der Berufung einer Sachverständigen-Kommission und wurde durch die vorzeitige Auflösung des 6. Deutschen Bundestages im Jahre 1972 unterbrochen.

Als erster Teil des Reformwerkes wurde 1975 der Allgemeine Teil des Sozialgesetzbuches verabschiedet. Gegen dieses Vorziehen eines allgemeinen Teils, losgelöst von einer Reform des gesamten Sozialrechts, wurden erhebliche systematische Bedenken geäußert. Es läßt sich nur politisch-taktisch erklären, weil mit der Vorlage des Allgemeinen Teils schnell ein erster Schritt getan werden konnte und der Gesetzgeber sich damit langfristig auf die Reform des Sozialrechts festlegte.

I. Aufgaben des Sozialgesetzbuches und soziale Rechte

Das Sozialgesetzbuch soll das überschaubare Gebiet des Sozialrechts neu ...

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