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NWB Nr. 26 vom Seite 2027 Fach 26 Seite 4113

Die Anpassung von Betriebsrenten

von Rechtsanwalt Heinz J. Meyerhoff, Greven

I. Grundlagen der Versorgung

Betriebliche Altersversorgung ist die Zusage von Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung durch einen Arbeitgeber (ArbG) aus Anlass des Arbeitsverhältnisses (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG). Der ArbG kann die Versorgung entweder selbst oder über einen Versorgungsträger vornehmen. Dabei gibt es für ihn fünf unterschiedliche Wege: Direktzusage, Direktversicherung, Pensionsfonds, Pensionskasse und Unterstützungskasse. Die zugesagten Leistungen sind i. d. R. Renten- oder Kapitalzahlungen. Sach- und Nutzungsleistungen (z. B. Kohle- oder Getränkelieferungen an ausgeschiedene Mitarbeiter des Bergbaus bzw. der Getränkeindustrie) haben dagegen nur einen geringen Stellenwert. Die Verpflichtung, eine betriebliche Altersversorgung durchzuführen, kann sich aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem Individualarbeitsvertrag ergeben. Weitere Anspruchsgrundlagen sind die betriebliche Übung, der Gleichbehandlungsgrundsatz, das Diskriminierungsverbot, eine Gesamtzusage oder § 1a BetrAVG.

II. Anpassungsprüfung und Anpassungsentscheidung

§ 16 Abs. 1 BetrAVG sieht vor, dass der ArbG alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und darübe...

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