Online-Nachricht - Donnerstag, 16.01.2020

Kapitalertragsteuer | Finanzgericht Köln veröffentlicht Urteil zu "cum/ex-Verfahren" (FG)

FG Köln zu "cum/ex-Verfahren": Die mehrfache Erstattung einer nur einmal einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer scheidet denknotwendig aus ().

Sachverhalt: Das Finanzgericht Köln hat erstmalig in der Sache in einem sogenannten "cum/ex-Verfahren" entschieden. Dem Rechtsstreit lagen Aktiengeschäfte zugrunde, die vor dem Dividendenstichtag mit einem Anspruch auf die zu erwartende Dividende ("cum-Dividende") abgeschlossen und nach dem Dividendenstichtag vereinbarungsgemäß mit Aktien ohne Dividendenanspruch ("ex-Dividende") erfüllt wurden. Zu entscheiden war, ob dem Aktienkäufer ein Anspruch auf Erstattung der Kapitalertragsteuer zustand.

Dies hat das FG Köln verneint:

  • Der Kläger ist weder rechtlicher, noch wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien am Dividendenstichtag gewesen. Die Annahme, dass es mehrere parallele wirtschaftliche Eigentümer an derselben Aktie geben kann, ist logisch unmöglich. Dies widerspricht sowohl der zivilrechtlichen als auch steuerrechtlichen Systematik.

  • Der Kläger konnte auch nicht nachweisen, dass die Kapitalertragsteuer für ihn einbehalten und abgeführt wurde. Dabei reicht es nicht aus, dass „irgendeine“ Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt wird. Vielmehr muss dies für Rechnung des Klägers erfolgt sein. Der Senat hob hervor, dass der Kläger hierfür nachweispflichtig sei, da er eine Steuererstattung begehre.

  • Dem Ergebnis steht weder die Gesetzesbegründung noch die höchstrichterliche Rechtsprechung entgegen. Die Ansicht, der Gesetzgeber habe durch die Neuregelungen im Jahressteuergesetz 2007 eine Mehrfach-Anrechnung einmal einbehaltener und abgeführter Kapitalertragsteuer gebilligt, ist nicht haltbar. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich vielmehr, dass der Gesetzgeber hierdurch die Steuerausfälle gerade habe vermeiden wollen.

  • Das Verfahren bildet ein Musterverfahren für eine Vielzahl derzeit noch beim Bundeszentralamt für Steuern anhängiger vergleichbarer Streitfälle.

Hinweis:

Das FG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens gegen sein Urteil die Revision zum BFH zugelassen.

Die vollständige Entscheidung wurde auf der Homepage des FG Köln veröffentlicht.

Quelle: FG Köln Pressemitteilung vom 15.1.2020 (ImA)

Fundstelle(n):
NWB WAAAH-39885