Online-Nachricht - Mittwoch, 15.01.2020

Erbschaftsteuer | Erbfallkostenpauschale ist auch ohne Tragung der Beerdigungskosten anzusetzen (FG)

Die Erbfallkostenpauschale i.H.v. 10.300 € ist auch einem Nacherben zu gewähren, der zwar nicht die Kosten der Beerdigung des Erblassers, aber andere (geringfügige) mit der Abwicklung des Erbfalls entstandene Aufwendungen getragen hat (, Revision zugelassen).

Sachverhalt: Die Klägerin ist Nacherbin ihrer am verstorbenen Tante. Vorerbe war deren Ehemann, der am verstarb.

Im Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung beantragte die Klägerin die Berücksichtigung des Pauschbetrags gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG i.H.v. 10.300 € (sog. Erbfallkostenpauschale). Sie gab an, die Beerdigungskosten ihrer Tante sowie weitere Abwicklungskosten hinsichtlich des Nachlasses getragen zu haben. Hierzu reichte sie eine Rechnung des Amtsgerichts über 40 € für die Erteilung des Erbscheins und die Testamentseröffnung ein. Die Beerdigungskosten wies sie nicht nach.

Das FA berücksichtigte die Erbfallkostenpauschale nicht. Allenfalls könnten die nachgewiesenen 40 € berücksichtigt werden. Hieraus ergebe sich wegen der Abrundung des steuerpflichtigen Erwerbs auf volle 100 € keine steuerliche Auswirkung.

Das FG gab der Klage statt:

  • Von der Erbfallkostenpauschale sind neben den Beerdigungskosten auch die unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung und Regelung des Erwerbs entstandenen Kosten umfasst.

  • Voraussetzung ist lediglich, dass dem Erwerber derartige Kosten entstanden sind und er lediglich die Höhe nicht nachgewiesen hat. Mit der Rechnung des Amtsgerichts hat die Klägerin allerdings entsprechende Kosten nachgewiesen. Dass es sich im Verhältnis zum Pauschbetrag lediglich um geringe Kosten handelt, stehe dem Abzug nicht entgegen, denn dies ist von der gesetzlichen Regelung gewollt.

  • Der Gewährung des Pauschbetrages steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin lediglich Nacherbin sei. Bei der Vor- und Nacherbschaft handelt es sich um zwei Erwerbsvorgänge, sodass die Erbfallkostenpauschale sowohl dem Vorerben als auch den Nacherben gewährt werden kann.

Hinweis:

Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen.

Der Volltext der Entscheidung wurde auf der Homepage des FG Münster veröffentlicht.

Quelle: FG Münster Newsletter Januar 2020 vom 15.1.2020 (ImA)

Fundstelle(n):
NWB AAAAH-39862