FZulG § 6

§ 6 Bescheinigung [1]

(1) Grundlage für die Festsetzung der Forschungszulage ist für jedes im Antrag nach § 5 aufgeführte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben des Anspruchsberechtigten eine Bescheinigung der Bescheinigungsstelle nach § 2 Absatz 1 Satz 2 der Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung.

(2) 1Die Bescheinigung muss für jedes im Antrag nach § 5 aufgeführte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gesondert die Feststellung enthalten, dass die Voraussetzungen des § 2 vorliegen. 2Die Feststellung ist zu begründen.

(3) Soweit im Antrag nach § 5 auch förderfähige Aufwendungen im Sinne des § 3 Absatz 3a geltend gemacht werden, muss die Bescheinigung auch die Feststellung enthalten, dass das jeweilige Wirtschaftsgut für die Durchführung des begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens erforderlich ist.

(4) Die Bescheinigung ist nach einem vom Bundesministerium der Finanzen in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung vorgeschriebenen Muster zu erstellen.

(5) 1Die erste Bescheinigung für ein Wirtschaftsjahr ist für den Antragsteller vorbehaltlich des Satzes 2 gebührenfrei. 2Im Fall weiterer Anträge auf Bescheinigung für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben desselben Wirtschaftsjahres können ab der Ausstellung der zweiten Bescheinigung nach Absatz 1 Gebühren und Auslagen erhoben werden.

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IAAAH-39761

1Anm. d. Red.: § 6 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 108) mit Wirkung v. .