BGH Beschluss v. - 5 StR 432/19

Revision in Strafsachen: Formwirksamkeit einer mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur eingereichten Revisionsschrift

Gesetze: § 32a StPO vom , § 41a Abs 1 S 1 StPO vom , § 41a Abs 2 StPO vom , § 345 Abs 2 StPO, § 15 StPOEG, § 2 Abs 1 S 1 ElekVerkV SN, § 2 Abs 3 S 1 ElekVerkV SN

Instanzenzug: LG Zwickau Az: 300 Js 9055/18 - 2 KLs

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in neun Fällen, schweren Bandendiebstahls in sieben Fällen und Verabredung zum schweren Bandendiebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt und die Einziehung von Wertersatz angeordnet. Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.

21. Die Revision ist zulässig. Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind innerhalb der Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1 StPO) in der durch § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form angebracht worden. Sie wurden durch den Verteidiger entsprechend den Vorgaben des hier zur Anwendung kommenden § 41a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StPO in der Fassung vom i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 der „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr, die elektronische Aktenführung, die elektronischen Register und das maschinelle Grundbuch in Sachsen“ (SächsEJustizVO, SächsGVBl. 2014 Nr. 7, S. 291) als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen bei der elektronischen Poststelle des Landgerichts Zwickau eingereicht.

3Nach § 15 EGStPO, § 1 der „Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Festlegung von Übergangsregelungen zum Einreichen elektronischer Dokumente nach § 15 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung und § 134 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten“ (SächsGVBl. 2017, S. 663) richtet sich die Einreichung elektronischer Dokumente bei den Strafgerichten in Sachsen bis nicht nach § 32a StPO, sondern nach § 41a StPO. Bis dahin gilt die „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr, die elektronische Aktenführung, die elektronischen Register und das maschinelle Grundbuch in Sachsen“ (SächsEJustizVO, SächsGVBl. 2014 Nr. 7, S. 291, 294).

4Nach diesen Bestimmungen ist es zulässig, mehrere elektronische Dokumente mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen (vgl. zur alten Rechtslage , BGHZ 197, 209, Rn. 8 ff., zu § 130a ZPO aF; BFHE 215, 47, S.52 f., zu § 77a FGO aF; BVerwG NJW 2011, 695, 696, zu § 55a VwGO aF; Bacher, NJW 2015, 2753, 2754; BeckOK StPO/Valerius, 34. Ed., , § 41a Rn. 11; aA Müller, NJW 2015, 822, 823).

5Die auf der Grundlage von § 32a Abs. 2 Satz 2 StPO zur Bestimmung eines geeigneten technischen Rahmens erlassene Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) und damit auch das in § 4 Abs. 2 ERVV normierte Verbot der sogenannten Containersignatur (vgl. dazu , Rn. 14 ff.; , Rn. 5 ff.; , Rn. 8 ff.; , Rn. 4 ff.; ebenso: Bacher, MDR 2019, 1, 6; BeckOK StPO/Valerius, aaO, § 32a Rn. 10) gelten in Ansehung ihrer Entstehungsgeschichte lediglich für die Neuregelung des § 32a StPO, nicht auch für § 41a StPO. Etwas Abweichendes ist auch nicht § 1 Abs. 1 SächsEJustizVO zu entnehmen, der zwar ebenfalls auf die Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung verweist, dies nach seiner Systematik aber nur für den Regelungsbereich des § 32a StPO.

62. Die Revision ist indes aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:081019B5STR432.19.0

Fundstelle(n):
SAAAH-39668