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Nettolohnvereinbarung aus arbeits- und steuerrechtlicher Sicht
Abweichend von dem Grundsatz der Bruttolohnvergütung können die Arbeitsvertragsparteien vereinbaren, dass die vom Arbeitgeber (ArbG) geschuldete Vergütung netto geschuldet werden soll (Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 9. Aufl. 2000, S. 615). Der Abschluss dieser sog. Nettolohnvereinbarung muss wegen ihrer Außergewöhnlichkeit und ihrer Folgen sowohl arbeitsrechtlich (BAG, DB 1974 S. 778) als auch steuerrechtlich (BFH, BStBl 1980 II S. 257; BFH, BStBl 1986 II S. 886) klar und einwandfrei feststellbar sein. Eine derartige Vergütungsregelung kann auch tarifvertraglich vereinbart werden (BAG, AP Nr. 2 zu § 1 TVG; Tarifverträge: Metallindustrie mit Anm. v. Blomeyer). Die besondere Problematik dieser Vereinbarung besteht in den zahlreichen aus ihr resultierenden Zweifelsfragen:
Wer trägt die Belastung durch erhöhte Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bei Wegfall von Steuervergünstigungen oder Änderung der Steuerklasse?
Wem gebührt die Steuerersparnis aus Eintritt oder Erhöhung von Freibeträgen, aus abzugsfähigen Sonderausgaben und Werbungskosten?
Wem gebührt ein etwaiger Steuererstattungsanspruch?
Wie wirken sich Steuersatzänderungen aus?