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NWB Nr. 30 vom Seite 2817 Fach 26 Seite 3755

Nachweis der Arbeitsbedingungen

von Oberregierungsrat a. D. Dieter Hold, Bonn

I. Allgemeines

Der Arbeitnehmer (AN), der keinen schriftlichen Arbeitsvertrag oder kein Anstellungsschreiben und auch kein vergleichbares Schriftstück oder nur in unvollständiger Form erhalten hat, wird nunmehr durch einen ”Nachweis der für sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen”, der schriftlich abzufassen ist, über seine Rechte und Pflichten informiert, wobei als Arbeitsbedingungen nicht nur Arbeitszeit und Lohn bzw. Gehalt anzusehen sind, sondern alle wesentlichen Merkmale eines Beschäftigungsverhältnisses. Diese Dokumentationspflicht hat der Arbeitgeber (ArbG) zu erfüllen.

II. Nachweis der Arbeitsbedingungen

1. Niederschrift

Die vom Gesetzgeber verlangten niederzulegenden Arbeitsbedingungen stellen den Mindestinhalt der Niederschrift (des Nachweises) dar; dies schließt nicht aus, dass weitere wesentliche Vertragsbedingungen von den Arbeitsvertragsparteien als solche angesehen und folglich in der Niederschrift dokumentiert werden. Ist zwischen ArbG und AN streitig, ob bzw. welche weiteren Arbeitsbedingungen wesentlich sind und folglich in der Niederschrift dokumentiert werden müssen, kommt es darauf an, was zwischen den Arb...

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