Online-Nachricht - Freitag, 10.01.2020

Erbrecht | Fachwörter in Testamenten (OLG)

Setzen sich Eheleute in einem notariellen Testament gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen sie, dass die Erben des Letztversterbenden die „gemeinschaftlichen Abkömmlinge“ sein sollen, so beschränkt sich diese Formulierung nicht allein auf Kinder, sondern umfasst auch Enkel, Urenkel usw. (OLG Oldenburg, Urteil v. - 3 U 24/18).

Hintergrund: Wenn Ehegatten ein gemeinsames Testament verfassen, bedenken sie sich häufig zunächst einmal gegenseitig. Nach dem Tod des Letztversterbenden sollen dann häufig die Kinder erben, manchmal auch die Enkel – oder eine ganz andere Person oder Einrichtung.

Dies alles kann man in einem Testament festlegen. Tut man es nicht, so gilt die gesetzliche Erbfolge, also die Rechtslage nach dem BGB. Wenn man aber ein Testament verfasst, sollte man es eindeutig fassen. Denn nach der Erfahrung gibt es mit der Auslegung von Testamenten immer wieder Schwierigkeiten. So auch in einem vom 3. Zivilsenat des OLG Oldenburg entschiedenen Fall.

Sachverhalt: Die Eheleute hatten sich in einem notariellen Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Erben des Letztversterbenden sollten „unsere gemeinschaftlichen Abkömmlinge zu gleichen Anteilen“ sein. Der Überlebende sollte allerdings auch die Erbfolge „unter den gemeinschaftlichen Abkömmlingen abändern“ können. Tatsächlich setzte die ihren Ehemann überlebende Ehefrau in einem zweiten Testament ihre eine Tochter und deren Sohn zu ihren Erben ein. Die andere Tochter hielt dies für nicht möglich. Denn die Eheleute hätten verfügt, nur die „gemeinschaftlichen Abkömmlinge“ könnten als Eben eingesetzt werden. Unter „gemeinschaftliche Abkömmlinge“ seien aber nur die gemeinsamen Kinder zu verstehen. Eine Erbeinsetzung des Enkelsohns sei nicht möglich. Deswegen sei die Erbeinsetzung der überlebenden Ehefrau unwirksam. Erben seien - nach dem ersten, gemeinsamen Testament - daher weiterhin alle Kinder der Eheleute.

Das LG Osnabrück gab der Klägerin Recht. Erben seien die gemeinsamen Kinder der Eheleute geworden. Die Einsetzung des Enkelsohns durch die Ehefrau sei nach dem gemeinsamen Testament nicht möglich gewesen. Dagegen wandten sich die von der Ehefrau eingesetzte Tochter und deren Sohn mit ihrer Berufung zum Oberlandesgericht. Sie vertraten die Auffassung, das Testament der Ehefrau sei wirksam. Sie hätte auch den Enkel einsetzten dürfen.

Die Berufung vor dem OLG hatte Erfolg:

  • Das Wort „Abkömmlinge“ ist nicht allein auf Kinder beschränkt. „Abkömmlinge“ heiße auch Enkel, Urenkel usw.

  • Dies ergibt sich bereits aus dem Gesetz (§ 1924 BGB). Seien nur die Kinder gemeint gewesen, hätten die Eheleute auch den Begriff „Kinder“ gewählt.

  • Es ist auch plausibel, dass die Eheleute alle ihre zum Zeitpunkt des Erbfalls lebenden Abkömmlinge - ob Kinder, Enkel oder Urenkel - gleichbehandeln wollten. Denn häufig hätten die eigenen Kinder beim Versterben der Eltern bereits eine gefestigte Lebensstellung, während die Enkel und gegebenenfalls die Urenkel sich noch ihr eigenes Lebensumfeld schaffen müssten und eher finanzielle Unterstützung nötig hätten.

  • Es ist auch nachvollziehbar, dass die Eheleute alle Abkömmlinge gleich behandeln wollten und der Umfang des Erbes der einzelnen Enkelkinder nicht davon abhängen sollte, ob ihre Eltern noch lebten und wie viele Geschwister sie jeweils hätten.

Quelle: OLG Oldenburg Pressemitteilung Nr. 1/2020 vom 9.1.2020 (ImA)

Fundstelle(n):
NWB IAAAH-39521