Online-Nachricht - Donnerstag, 09.01.2020

Umsatzsteuer | Anforderungen zur Leistungsbeschreibung und zum Leistungszeitpunkt für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung (BFH)

Die Bezeichnung der erbrachten Leistungen als "Trockenbauarbeiten" kann den Anforderungen an die Leistungsbeschreibung genügen, wenn sie sich auf ein konkret bezeichnetes Bauvorhaben an einem bestimmten Ort bezieht. Die Angabe des Leistungszeitpunkts kann sich aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Werklieferung oder Werkleistung in dem Monat der Rechnungsausstellung erbracht ("bewirkt") wurde (Fortführung der Senatsrechtsprechung im Urteil vom - V R 18/17) (BFH, Urteil v. 15.10.2019 - V R 29/19 (V R 44/16); veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine GmbH, ihr Unternehmensgegenstand ist die Erbringung von Dienstleistungen für Industrieunternehmen jeder Art. In 2001 (Streitjahr) machte die Klägerin den Vorsteuerabzug aus zwei Rechnungen der HT über Trockenbauarbeiten geltend. Außerdem beanspruchte sie den Vorsteuerabzug aus einer Rechnung der KB über Gerüstbauleistungen.

Das FA beanstandete, dass hinsichtlich der Rechnungen der HT sowohl die Aufmaße als auch die Leistungsbeschreibung fehlten. Zudem habe ein Bauvertrag nicht vorgelegt werden können. Ein Vorsteuerabzug scheidet somit mangels hinreichend konkreter Leistungsbeschreibung aus.

Außerdem wurde die Rechnungsausstellerin (KB) als Scheinunternehmen enttarnt, welche Blankobriefbögen in den Geschäftsverkehr brachte. Der Inhaber der Scheinfirma B bestreitet, die streitgegenständlichen Rechnungen ausgestellt zu haben, die Unterschrift auf den Rechnungen sei ihm nicht zuzuordnen.

Das FA versagte den Vorsteueranspruch aus den vorgenannten Rechnungen. Den dagegen eingelegten Einspruch wies das FA zurück. Das FG gab der Klage statt ().

Der BFH hob das Urteil des FG teilweise auf und verwies die Sache im Übrigen an das FG zurück:

  • Rechnungen HT: Vorsteuerabzug gegeben

    • Der Vorsteuerabzug hinsichtlich der streitgegenständlichen Rechnungen der HT scheitert nicht an einer unzureichenden Leistungsbeschreibung.

    • Im Streitfall erschöpft sich die Leistungsbeschreibung nicht lediglich in einer Tätigkeitsangabe, sondern beinhaltet darüber hinaus konkrete Angaben zum Ort der Leistungserbringung und erlaubt daher nicht nur Rückschlüsse auf die Steuerpflicht, sondern ermöglicht der Finanzverwaltung auch eine Überprüfung der erbrachten Leistungen. Hierin unterscheidet sich der Streitfall insbesondere von dem im Beschluss vom - XI B 31/09 (BFH/NV 2010, 962) entschiedenen Fall, wonach allgemeine Bezeichnungen wie "Trockenbauarbeiten", "Fliesenarbeiten" und "Außenputzarbeiten" allein nicht den Anforderungen an die Leistungsbeschreibung in einer zum Vorsteuerabzug geeigneten Rechnung genügen. Durch derartige Bezeichnungen wird eine mehrfache Abrechnung der damit verbundenen Leistungen (in einer anderen Rechnung) nicht ausgeschlossen.

    • Der Vorsteuerabzug scheitert auch nicht an der fehlenden Angabe des Leistungszeitpunkts.

    • Im Hinblick darauf, dass die geschuldete Vergütung im Zeitpunkt der Abnahme fällig wird (§ 641 BGB) und die Rechnungserteilung im unmittelbaren Zusammenhang mit der Abnahme als branchenüblich anzusehen ist, folgt damit aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung die Leistungserbringung im Kalendermonat der Rechnungserteilung. Die Angabe des Ausstellungsdatums ist mithin als Angabe i.S. von § 31 Abs. 4 UStG anzusehen.

  • Rechnungen KB: Kein Vorsteuerabzug

    • Der Vorsteuerabzug aus der Rechnung der KB scheitert an der fehlenden Angabe des leistenden Unternehmers, da feststeht, dass die Leistungen nicht von der Rechnungsausstellerin erbracht wurden.

    • Die streitgegenständliche Rechnung weist als Aussteller das Einzelunternehmen KB aus, dieses war jedoch nicht der leistende Unternehmer. Denn es bestand keinerlei Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der KB, das Gegenstand einer umsatzsteuerrechtlichen Leistungsbeziehung hätte sein können. KB hat weder direkt noch über einen rechtsgeschäftlichen Vertreter zivilrechtliche Vertragsbeziehungen mit der Klägerin unterhalten.

    • Eine Rechtsbeziehung zu KB ergibt sich auch nicht (mittelbar) über Vertretungsgrundsätze.

    • Die Weitergabe der Blankobriefbögen führt nicht dazu, dass B als Leistender der in Rechnung gestellten Gerüstbauarbeiten angesehen werden kann.

Anmerkung von Dr. Hans-Hermann Heidner, Richter am BFH:

Das Urteil bestätigt die bisherige Rechtsprechung des BFH, wonach eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung die Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer voraussetzt. Das entspricht der nicht ganz leicht verständlichen Rechtsprechung des EuGH zu den Rechnungsanforderungen, denn nach der Diktion des EuGH sollen die Rechnungsangaben die Herstellung einer Verbindung zwischen einer bestimmten wirtschaftlichen Transaktion und einem konkreten Wirtschaftsteilnehmer ermöglichen. Das Urteil wirft aber die Frage auf, ob sich nicht derjenige, der dubiosen Hintermännern Blankobriefbögen mit seinem Firmenlogo überlässt, deren Handeln im Wege der Anscheins- oder Duldungsvollmacht zurechnen lassen muss.

Der BFH hat das Problem erkannt und die Frage vorliegend mit den etwas dürren Worten verneint, dass B nicht habe wissen können, dass andere unter seinem Namen auftreten. Das könnte man bei der Überlassung von Blankobriefbögen möglicherweise auch anderes sehen.

Quelle: ; NWB Datenbank (ImA)

Fundstelle(n):
NWB YAAAH-39400