BGH Beschluss v. - XII ZB 106/19

Rückforderung überzahlter Betreuervergütung: Berücksichtigung des Vertrauens auf Beständigkeit der Vermögenslage

Leitsatz

1. Einer Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen, wenn eine Abwägung ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom - XII ZB 261/13, FamRZ 2016, 293).

2. Die in § 20 Abs. 1 GNotKG zum Ausdruck kommende Wertung, wonach das Kosteninteresse der Staatskasse zurücktreten kann, wenn es von der zuständigen Stelle nicht innerhalb angemessener Frist verfolgt wird und sich das Gegenüber auf die getroffene Regelung gutgläubig eingerichtet hat, kann bei der Beurteilung des schutzwürdigen Vertrauens des Betreuers in die Beständigkeit seiner Vermögenslage berücksichtigt werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom - XII ZB 261/13, FamRZ 2016, 293).

Gesetze: § 168 Abs 1 S 4 FamFG, § 292 Abs 1 FamFG, § 4 VBVG, § 20 Abs 1 GNotKG

Instanzenzug: LG Aachen Az: 3 T 2/19vorgehend AG Geilenkirchen Az: 8 XVII 371/15 St

Gründe

I.

1Das Verfahren betrifft die gerichtliche Festsetzung der Betreuervergütung nach §§ 292 Abs. 1, 168 Abs. 1 FamFG.

2Die Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Betreuerin) wurde mit zur Berufsbetreuerin des Betroffenen bestellt. Mit Beschluss vom wurde die Betreuung aufgehoben.

3Auf ihren Antrag wurde der Betreuerin im Dezember 2016 für den Zeitraum vom bis im Wege der Verwaltungsanweisung auf der Grundlage eines erhöhten Stundensatzes von 44 € eine Vergütung in Höhe von 1.650 € bewilligt und ausbezahlt. Auf weiteren Antrag wurde ihr im März 2017 für den Zeitraum vom bis , erneut auf der Grundlage eines Stundensatzes von 44 €, eine Vergütung in Höhe von 1.320 € bewilligt und ausbezahlt. Am beantragte der Bezirksrevisor (Beteiligter zu 2), die Vergütung der Betreuerin für den gesamten Zeitraum vom bis unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 33,50 € auf insgesamt 2.261,25 € festzusetzen und einen überzahlten Betrag von 708,75 € wieder einzuziehen. Mit Schreiben vom beantragte die Betreuerin, ihre Vergütung für den Zeitraum vom bis unter Berücksichtigung eines Stundensatzes von 44 € auf 924 € festzusetzen.

4Das Amtsgericht hat auf der Grundlage eines Stundensatzes von 33,50 € die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung der Betreuerin für den Zeitraum vom bis auf insgesamt 2.964,75 € festgesetzt und im Hinblick auf die schon erfolgten Auszahlungen in Höhe von 2.970 € angeordnet, dass keine weiteren Auszahlungen mehr vorzunehmen sind.

5Auf die Beschwerde der Betreuerin hat das Landgericht unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen den amtsgerichtlichen Beschluss teilweise abgeändert und die Vergütung der Betreuerin für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum auf 3.358,50 € festgesetzt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Betreuerin - auch unter Berücksichtigung ihres Vertrauensschutzes - die Festsetzung ihrer Betreuervergütung auf der Grundlage eines Stundensatzes von 44 €.

II.

6Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

71. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Betreuerin könne nur einen Stundensatz von 33,50 € verlangen, weil die von ihr erworbenen beruflichen Zusatzqualifikationen nicht den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG für den erhöhten Stundensatz von 44 € genügten. Bei der im Zeitraum von September 1994 bis August 1996 berufsbegleitend über vier Semester durchgeführten Weiterbildung zur Bankfachwirtin handele es sich lediglich um eine Fortbildung im Rahmen einer beruflichen Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz. Diese Fortbildung erreiche mit 345 Unterrichtsstunden nicht den für § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG erforderlichen Umfang. Gleiches gelte auch unter Berücksichtigung des im Zeitraum vom November 1996 bis September 1997 belegten Aufbaustudiengangs über zwei Semester mit insgesamt 224 Unterrichtstunden und der im November 1997 abgelegten Abschlussprüfung zur Bankbetriebswirtin (BA). Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus der bis zum geltenden Regelung in § 2 Abs. 2 BVormVG, wonach auch andere Weiterqualifikationen als eine Hochschulausbildung als gleichwertig hätten anerkannt werden können, wenn dies durch Landesrecht bestimmt worden sei. Die Betreuerin habe mit ihren Fortbildungen weder eine entsprechende Weiterqualifikation erworben, noch seien die Voraussetzungen für eine Anerkennung im Übrigen erfüllt gewesen.

8Ohne Erfolg berufe sich die Betreuerin auch auf Vertrauensschutz hinsichtlich des in der Vergangenheit zugebilligten Stundensatzes. Das Betreuungsgericht sei nicht nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, an dem in früheren Festsetzungsbeschlüssen zugebilligten Stundensatz von 44 € auch für die Zukunft festzuhalten. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus der Behauptung der Betreuerin, wonach sie etwa im Jahr 2002 ausdrücklich beim Rechtspfleger des Amtsgerichts E. nachgefragt habe, ob die Teilnahme an einer damals angebotenen Nachqualifikation zum Erhalt der höchsten Vergütungsstufe notwendig sei und dieser ihr nach Rücksprache mit dem zuständigen Bezirksrevisor erklärt habe, dass eine Teilnahme nicht notwendig und der höchste Vergütungssatz aufgrund ihrer Ausbildung zur Bankbetriebswirtin nicht gefährdet sei. Selbst wenn eine solche Erklärung schützenswertes Vertrauen auf Seiten der Betreuerin hätte begründen können, wäre allenfalls das Amtsgericht E. oder das Landgericht M. an diesen Vertrauensschutz gebunden.

9Allerdings könne einer (Neu-)Festsetzung der Betreuervergütung, welche eine Rückforderung überzahlter Beträge zur Folge habe, im Einzelfall der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen, wenn das Vertrauen des Betreuers auf die Beständigkeit einer ihm in der Vergangenheit rechtswidrig gewährten Vergütung schutzwürdig sei. Da ein Berufsbetreuer seinen Lebensunterhalt ganz oder teilweise aus den Einnahmen der Betreuervergütung bestreite und die formlos festgesetzten und ausgezahlten Beträge im Zeitpunkt der späteren förmlichen Festsetzung regelmäßig bereits verbraucht seien, könne eine Zumutbarkeitsschwelle überschritten sein, wenn bereits ausgezahlte Vergütungen für einen übermäßig langen Zeitraum zurückgefordert würden. Entsprechend der in § 20 Abs. 1 GNotKG enthaltenen gesetzlichen Wertung sei das Vertrauen des Betreuers auf den Bestand der erhaltenen Zahlungen in der Regel vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Auszahlung der Vergütung noch nicht schutzwürdig. Betreffe die Rückforderung demgegenüber Auszahlungen, die in dem der Geltendmachung der Rückforderung vorangegangenen Jahr erfolgt seien, ergebe sich aus der Wertung des § 20 Abs. 1 GNotKG, dass insofern in der Regel von einem schutzwürdigen Vertrauen des Auszahlungsempfängers auszugehen sei.

10Deshalb stehe vorliegend das Vertrauen der Betreuerin zwar einer Rückforderung der im Jahr 2016 zu viel ausbezahlten Vergütung in Höhe von 393,75 € entgegen, nicht jedoch hinsichtlich der Überbezahlung von 315 € im Jahr 2017. Insgesamt ergebe sich damit ein festzusetzender Betrag von 3.358,50 €. Abzüglich eines bereits ausbezahlten Betrags von 2.970 € stehe der Betreuerin noch eine Vergütung in Höhe von 388,50 € zu.

112. Dies hält rechtlicher Überprüfung stand.

12a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht seiner Entscheidung nicht den erhöhten Stundensatz von 44 € für die Tätigkeit der Betreuerin zugrunde gelegt hat.

13 aa) Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG in der hier maßgeblichen bis zum geltenden Fassung (§ 12 VBVG) beträgt der Stundensatz eines Berufsbetreuers 44 €, wenn der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, verfügt und diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

14Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, die in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Gleichwertig ist eine Ausbildung, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht. Als Kriterien können somit insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffs und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden. Für die Annahme der Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung kann auch sprechen, wenn die durch die Abschlussprüfung erworbene Qualifikation Zugang zu beruflichen Tätigkeiten ermöglicht, deren Ausübung üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten ist. Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen (Senatsbeschluss vom - XII ZB 243/17 - FamRZ 2018, 136 Rn. 13 mwN).

15Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG die Bewilligung einer erhöhten Vergütung rechtfertigen, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (Senatsbeschluss vom - XII ZB 429/13 - FamRZ 2014, 116 Rn. 8 mwN).

16bb) Einer solchen Überprüfung hält die tatrichterliche Würdigung des Landgerichts stand, wonach die von der Betreuerin absolvierten berufsbegleitenden Weiterbildungen den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG nicht genügen.

17Das Landgericht hat hierzu festgestellt, dass die von der Betreuerin berufsbegleitend über vier Semester absolvierte Weiterbildung zur Bankfachwirtin 345 Unterrichtsstunden und der von ihr belegte Aufbaustudiengang über zwei Semester 224 Unterrichtstunden umfasste. Mit Blick auf den einem Hochschulstudium nicht ansatzweise vergleichbaren zeitlichen Umfang dieser Fortbildungsmaßnahmen fehlt es bereits deshalb an einer Vergleichbarkeit, ohne dass es auf weitere Umstände ankommt (vgl. Senatsbeschluss vom - XII ZB 162/17 - MDR 2017, 1149 Rn. 6). Bleibt der zeitliche Umfang der Fortbildungsmaßnahmen so weit hinter dem einer Hochschulausbildung zurück, kann dahinstehen, inwiefern der Betreuerin durch ihre Fortbildung zur Bankbetriebswirtin besondere und für die Betreuung nutzbare Kenntnisse vermittelt worden sind. Da § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG nicht ausschließlich an den Umfang vermittelter Kenntnisse, sondern auch an das Erreichen einer bestimmten beruflichen Qualifikation anknüpft, kann eine zeitlich unzureichende berufsbegleitende Fortbildung auch dann nicht mit einem Hochschulstudium vergleichbar sein, wenn sie im Übrigen Elemente eines solchen aufweist (vgl. Senatsbeschluss vom - XII ZB 590/16 - NJW-RR 2017, 965 Rn. 17 f.).

18b) Ebenso wenig ist rechtsbeschwerderechtlich etwas dagegen zu erinnern, dass das Landgericht ein schützenswertes Vertrauen der Betreuerin nur hinsichtlich der im Jahr 2016 ausbezahlten Vergütung angenommen hat.

19aa) Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet ist das Landgericht davon ausgegangen, dass das Gericht im Festsetzungsverfahren nach § 292 Abs. 1 FamFG iVm § 168 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG an eine Festsetzung und Auszahlung der Betreuervergütung im vereinfachten Justizverwaltungsverfahren nach § 292 Abs. 1 FamFG iVm § 168 Abs. 1 Satz 4 FamFG nicht gebunden ist, wenn sich - wie hier - das gerichtliche Festsetzungsverfahren an die Festsetzung durch den Kostenbeamten des Gerichts anschließt (Senatsbeschluss vom - XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113 Rn. 14 mwN).

20bb) Nach der Rechtsprechung des Senats kann allerdings einer (Neu-)Festsetzung der Betreuervergütung, die eine Rückforderung überzahlter Beträge zur Folge hätte, im Einzelfall der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen, wenn das Vertrauen des Betreuers auf die Beständigkeit einer ihm in der Vergangenheit rechtswidrig gewährten Vergütung schutzwürdig ist. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch auf Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann entfallen, wenn eine Abwägung im Einzelfall ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist (Senatsbeschlüsse vom - XII ZB 493/14 - FamRZ 2016, 1759 Rn. 20 und vom - XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113 Rn. 24 f.).

21Ebenso entspricht es der Rechtsprechung des Senats, dass die in § 20 Abs. 1 GNotKG zum Ausdruck kommende Wertung, wonach das Kosteninteresse der Staatskasse zurücktreten kann, wenn es von der zuständigen Stelle nicht innerhalb angemessener Frist verfolgt wird und sich das Gegenüber auf die getroffene Regelung gutgläubig eingerichtet hat, bei der Beurteilung des schutzwürdigen Vertrauens des Betreuers in die Beständigkeit seiner Vermögenslage berücksichtigt werden kann. Für eine entsprechende zeitliche Begrenzung der Rückforderungsmöglichkeit spricht auch, dass das vereinfachte Verfahren der Festsetzung der Betreuervergütung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gezielt erhalten blieb, um gerichtliche Entscheidungen entbehrlich zu machen und damit erheblichen Verwaltungsaufwand bei den Gerichten einzusparen (BT-Drucks. 13/10709 S. 2). Es würde indessen der Stellung eines berufsmäßigen Betreuers nicht gerecht und entspricht auch nicht der erkennbaren Intention des Gesetzgebers, diese gerichtliche Aufwandsersparnis mit einer auf Jahre rückwirkenden erheblichen Rechtsunsicherheit der Betreuer in die Beständigkeit ihrer Vermögenslage zu erkaufen (Senatsbeschlüsse vom - XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113 Rn. 31 f. und vom - XII ZB 261/13 - FamRZ 2016, 293 Rn. 19 f.).

22cc) Auf der Grundlage dieser Senatsrechtsprechung ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht ein schutzwürdiges Vertrauen der Betreuerin nur hinsichtlich der im Jahr 2016 ausbezahlten Vergütung angenommen hat. Dies entspricht spiegelbildlich der Regelung in § 20 Abs. 1 GNotKG, wonach zu niedrig festgesetzte Kosten nur nachgefordert werden dürfen, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der den Rechtszug abschließenden Kostenrechnung (Schlusskostenrechnung) mitgeteilt worden ist, sofern die Nachforderung nicht auf vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben des Kostenschuldners beruht oder wenn der ursprüngliche Kostenansatz unter einem bestimmten Vorbehalt erfolgt ist. Wird der Erstattungsanspruch noch innerhalb dieses Zeitrahmens geltend gemacht, stehen Vertrauensschutzgesichtspunkte auch einer Rückforderung regelmäßig nicht entgegen. Betrifft die Rückforderung demgegenüber Auszahlungen, die außerhalb dieses Zeitraums erfolgt sind, ergibt sich aus der Wertung des § 20 Abs. 1 GNotKG, dass insoweit in der Regel von einem schutzwürdigen Vertrauen des Betreuers in den Bestand der erhaltenen Zahlungen auszugehen ist.

23dd) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich ein weitergehender Vertrauensschutz der Betreuerin auch nicht aus ihrer Behauptung, sie habe etwa im Jahr 2002 auf ihre ausdrückliche Nachfrage vom Rechtspfleger des Amtsgerichts E. die Auskunft erhalten, dass die Teilnahme an einer damals angebotenen Nachqualifikation zum Erhalt der höchsten Vergütungsstufe nicht notwendig und der höchste Vergütungssatz aufgrund ihrer Ausbildung zur Bankbetriebswirtin nicht gefährdet sei. Die Betreuerin durfte sich schon deshalb auf diese Auskunft nicht verlassen, weil ihr als Berufsbetreuerin bekannt sein musste, dass selbst bei einer Vergütungsfestsetzung im vereinfachten Verwaltungsweg nach § 292 Abs. 1 FamFG iVm § 168 Abs. 1 Satz 4 FamFG das Gericht nicht an diese Festsetzung gebunden ist, wenn ein Beteiligter die gerichtliche Entscheidung beantragt. Musste die Betreuerin aber jederzeit damit rechnen, dass die ihr im vereinfachten Verwaltungsverfahren zugesprochene Vergütung im Fall eines gerichtlichen Festsetzungsverfahren korrigiert wird, wäre ihr Vertrauen auf die behauptete mündliche Auskunft eines Rechtspflegers zu den Voraussetzungen der höchsten Vergütungsstufe erst recht nicht schutzwürdig. Soweit die Rechtsbeschwerde die Auffassung vertritt, die Betreuerin habe sich deshalb auf diese Auskunft verlassen dürfen, weil es im Betreuungsrecht an einer Möglichkeit des Betreuers fehle, verbindlich klären zu lassen, ob er die Voraussetzungen für eine bestimmte Vergütungshöhe nach § 4 VBVG erfüllt, verkennt sie, dass ein Betreuer jederzeit gemäß §§ 292 Abs. 1, 168 Abs. 1 Satz 1 FamFG Antrag auf gerichtliche Festsetzung seiner Vergütung stellen kann (vgl. Keidel/Engelhardt FamFG 19. Aufl. § 168 Rn. 9). Damit stand der Betreuerin nach ihrer Bestellung ein Verfahren zur Verfügung, mit dem sie jederzeit die Höhe ihrer Vergütung und damit auch die Frage, ob sie die für eine bestimmte Vergütungsstufe notwendigen Voraussetzungen im vorliegenden Betreuungsverfahren erfüllt (vgl. hierzu Keidel/Engelhardt FamFG 19. Aufl. § 168 Rn. 22), verbindlich, gegebenenfalls auch unter Erhebung von Rechtsmitteln, hätte klären lassen können.

243. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:131119BXIIZB106.19.0

Fundstelle(n):
NJW 2020 S. 8 Nr. 6
NJW-RR 2020 S. 323 Nr. 6
UAAAH-39180