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OLG Braunschweig Urteil v. - 11 U 116/18

Gesetze: VVG § 168; ZPO § 850; ZPO § 850b; ZPO § 851c; InsO § 35; InsO § 36; BetrAVG § 2 Abs. 2; BetrAVG § 17

Leitsatz

Leitsatz:

1. Ist die Übertragung des Kündigungsrechts bezüglich eines Rentenversicherungsvertrages vom Versicherungsnehmer auf einen unwiderruflich bezugsberechtigten Dritten nicht feststellbar, so verbleibt das Kündigungsrecht beim Versicherungsnehmer; dem Insolvenzverwalter über das Vermögen des Dritten kann aber aus dem Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung ein Anspruch auf Kündigung des Rentenversicherungsvertrages gegen den Versicherungsnehmer zustehen.

2. Ist einem Dritten bezüglich eines Lebensversicherungsvertrages ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt worden, so gehört der Rückkaufswert im Falle einer Insolvenz des Dritten zur Insolvenzmasse, soweit dem nicht die Pfändungsschutzvorschriften entgegenstehen.

3. Ist der Dritte Allein- oder Mehrheitsgesellschafter des Versicherungsnehmers, so kann er sich nicht auf die Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge (BetrAVG) berufen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
GmbHR 2020 S. 312 Nr. 6
NWB-Eilnachricht Nr. 50/2019 S. 3670
StuB-Bilanzreport Nr. 5/2020 S. 208
ZIP 2020 S. 36 Nr. 1
WAAAH-39162

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OLG Braunschweig, Urteil v. 04.09.2019 - 11 U 116/18

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