Online-Nachricht - Dienstag, 07.01.2020

Einkommensteuer | Keine Einkünfteerzielungsabsicht bei sog. Disagio-Modell (FG)

Beteiligt sich eine ausländische Familienstiftung an einer vermögensverwaltenden KG, die eine fremdfinanzierte Schuldverschreibung erwirbt, sind dem Stifter mangels Einkünfteerzielungsabsicht auf der Ebene der Stiftung bei Eingehung des Investments keine negativen Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe des Disagios und der vorschüssig zu zahlenden Darlehenszinsen zuzurechnen, wenn von vornherein geplant war, die Anteile an der KG vor dem Eintreten positiver Einkünfte in eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im niedrig besteuerten Ausland einzubringen (, NZB eingelegt, Az. BFH I B 62/19).

Hintergrund: Das Disagio-Modell

Das sog. Disagio-Modell ist dadurch gekennzeichnet, dass eine inländische Personengesellschaft (idR. KG) Schuldverschreibungen erwirbt, welche sie durch eine Darlehnsaufnahme finanziert. Bzgl. des Darlehens werden ein Disagio von 5% sowie vorschüssige Schuldzinszahlungen vereinbart, wohingegen die Zinsen aus den erworbenen Schuldverschreibungen nachschüssig gezahlt werden. Auf diese Weise entsteht ein (Anfangs)Verlust der KG. Angestrebt wird, dass mittels einer zwischengeschalteten ausländischen Familienstiftung, welche zu 99% Gesellschafterin der KG ist, die inländische Steuerlast des oder der Stifter gemindert wird, in dem diesen inländischen natürlichen Personen die Verlustanteile der Stiftung über § 15 Abs. 1 AStG zugerechnet werden. Die in späteren Jahren zufließenden (Guthaben)Zinsen sollen durch eine sog. Exit-Strategie steuerfrei gestellt werden (vgl. hierzu Holte, DStZ 9/2013, S. 306 ff. ).

Sachverhalt: Im Streitfall hatte der Kläger 2006 eine ausländische Familienstiftung im Sinne von § 15 Abs. 1 AStG a.F. errichtet und ihr ein Darlehen mit endfälliger Verzinsung zum Zwecke des Erwerbs einer KG-Beteiligung gewährt. Die KG sollte eine fremdfinanzierte, speziell entwickelte Schuldverschreibung erwerben. Des Weiteren gewährte der Kläger der Stiftung einen Abrufkredit mit ebenfalls endfälliger Verzinsung zur Deckung der Kosten der Stiftung im Zusammenhang mit der KG-Beteiligung.

Die Stiftung beteiligte sich sodann als Kommanditistin an der KG, die eine Schuldverschreibung mit einer Laufzeit von 10 Jahren erwarb. Zur Finanzierung nahm die KG ein Darlehen mit einer Laufzeit von 10 Jahren auf; ein Disagio von 5% wurde einbehalten. 2008 brachte die Stiftung ihren Kommanditanteil an der KG im Wege der verdeckten Einlage in eine neu errichtete Gesellschaft ein, deren einzige Gesellschafterin sie war. Die KG gab in ihrer Feststellungserklärung für das Streitjahr 2006 negative Einkünfte aus Kapitalvermögen an.

In seiner Einkommensteuererklärung erklärte der Kläger neben einem Veräußerungsgewinn bei seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb negative Einkünfte aus Kapitalvermögen aus der Stiftungsbeteiligung, die das FA außer Ansatz ließ. Es fehle in der Person des Klägers als des maßgebenden Steuersubjekts an der notwendigen Einkünfteerzielungsabsicht.

Das FG Hamburg weist die Klage ab:

  • Das FG folgt damit im Wesentlichen dem BFH ().

  • Beiden Fällen lagen vergleichbare Modellgestaltungen zugrunde; das FA ging davon aus, dass dieselben Berater tätig waren. Wie der BFH lässt auch das FG Hamburg die Klage bereits an der mangelnden Einkünfteerzielungsabsicht scheitern.

  • Trotz unentgeltlicher Übertragung der Einkunftsquelle ist für die Überschussprognose nur auf die Nutzung des Vermögensgegenstandes durch den Steuerpflichtigen selbst abzustellen.

Hinweis:

Die Revision ist nicht zugelassen worden, zum einen wegen der Vorgaben durch den BFH, zum anderen weil sich zwischenzeitlich die Rechtslage geändert hat und vergleichbaren Modellen der Boden entzogen ist. Ob die gegen die Nichtzulassung eingelegte Beschwerde Erfolg haben wird, mag angesichts dessen bezweifelt werden.

Das ist letztlich bedauerlich, denn losgelöst von der konkret in Rede stehenden Gestaltung wird die Frage der „fortdauernden Einkünfteerzielungsabsicht“ durch den Rechtsnachfolger bei unentgeltlicher Übertragung der Einkunftsquelle kontrovers diskutiert (z.B. Stöber, FR 2017, 801). Zudem hat der BFH über die Revision I R 2/16 „nur“ im Beschlussverfahren nach § 126a FGO entschieden und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Quelle: FG Hamburg Newsletter 4/2019; NWB Datenbank (ImA)

Fundstelle(n):
NWB TAAAH-39111