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FG Niedersachsen 06.12.2018 10 K 188/17, BBK 5/2020 S. 214

Steuerrecht | Hinzurechnung der Miete für Messestand

Die Miete für einen Messestand ist dem Gewerbeertrag nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG hinzuzurechnen. Soweit in den Zahlungen auch Kosten für Zusatzleistungen enthalten sind, die nicht zur Miete gehören, sind sie nicht hinzuzurechnen. S. 215

Hinzuzurechnen sind damit die eigentliche Miete für den Messestand und das Zubehör (Tisch und Stühle), die Kosten für die technischen [i]Hinzuzurechnende Kosten Nebenleistungen wie den Stromanschluss, für den Aufbau, für die Eintragung im Ausstellerverzeichnis und für die technisch-organisatorische Betreuung. [i]Nicht hinzuzurechnende Kosten hinzuzurechnen sind die Umlagekosten für die Bewirtung, für Strom, Marketingservice bzw. Medienpauschale, Registrierungskosten, Versicherung und Messebeitrag. Nach [i]Fiktionales Anlagevermögen dem FG gehört der Messestand zum sog. fiktionalen Anlagevermögen, wäre also dem Anlagevermögen zuzuordnen, wenn die Klägerin Eigentümerin wär...

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