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NWB Nr. 15 vom Seite 1267 Fach 26 Seite 2693

Die betriebliche Altersversorgung

von Rechtsanwalt Dr. Stephan Reiners, Duisburg

I. Begriff und Gestaltungsmöglichkeiten

§ 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG definiert, wann Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vorliegen: Der Arbeitgeber (ArbG) muß dem Arbeitnehmer (AN) aus Anlaß des Arbeitsverhältnisses Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zugesagt haben. Alternativ kann es sich auch um einen Nichtarbeitnehmer handeln, dem eine solche Zusage aus Anlaß seiner Tätigkeit für ein Unternehmen gemacht worden ist (§ 17 Abs. 1 Satz 2).

Es kommen nur die genannten Leistungsarten in Betracht. Ihr gemeinsames Merkmal besteht darin, daß sie durch ein biologisches Ereignis ausgelöst werden (Erreichen einer Altersgrenze, Eintritt von Invalidität oder Tod). Dabei gibt es verschiedene Leistungsformen: lebenslängliche oder abgekürzte Leibrenten, einmalige Kapitalleistungen, Einräumung von Nutzungsrechten oder Gewährung von Sachleistungen, z. B. Kohledeputaten (, BB 1981 S. 1835 = DB 1981 S. 2331).

Betriebliche Altersversorgung ist eine freiwillige Leistung des ArbG. Er kann daher auch die Höhe der Leistungen weitgehend frei bestimmen (zum Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats siehe unten VII). Dabei können z. ...

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