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NWB Nr. 51 vom Seite 4271 Fach 26 Seite 2583

Betriebliche Bekanntmachungen

von Oberregierungsrat Dieter Hold, Bonn

I. Allgemeines

Zahlreiche Vorschriften aus dem Arbeitsrecht und dem Arbeitsschutzrecht verpflichten den Arbeitgeber (AG), bestimmte für den Betrieb und seine Arbeitnehmer (AN) geltende Vorschriften und Regeln sowie für die Arbeitnehmer wichtige Mitteilungen bekanntzugeben (betriebliche Publikationspflicht). Betriebliche Bekanntmachungen können jedoch auch auf freiwilliger Grundlage und außer vom AG auch durch den Betriebs- oder Personalrat oder durch die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften erfolgen.

Bei den betrieblichen Bekanntmachungen handelt es sich einmal um Schutzvorschriften, die es dem einzelnen AN ermöglichen, sich über die zu seinem Schutz bestehenden Bestimmungen, z. B. gesetzliche Arbeitszeitvorschriften, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen zu informieren, damit er seine Rechte wahrnehmen kann, zum anderen um Pflichtenkataloge, z. B. Unfallverhütungsvorschriften, darüber hinaus um Mitteilungen des AG, mit denen entweder den AN bestimmte Rechte, z. B. die Voraussetzungen und Modalitäten für das Weihnachtsgeld in Form einer Gesamtzusage, eingeräumt werden, oder durch die betriebliche Anordnungen, z. B. ein betriebliches Alkoholverbot, ein...

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