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NWB Nr. 39 vom Seite 3269 Fach 26 Seite 2539

Der Rechtsschutz des Arbeitnehmers gegen die ordentliche Kündigung

von Dr. Thomas Griese, Richter am Arbeitsgericht Aachen und Lehrbeauftragter an der Fachhochschule Aachen

I. Einführung

Der Arbeitnehmer (AN) kann sich gerichtlich gegen eine ordentliche Kündigung erfolgreich wehren, wenn eine der Wirksamkeitsvoraussetzungen der Kündigung nicht erfüllt ist. Wirksam ist die Kündigung, wenn die allgemeinen Wirksamkeitsvoraussetzungen vorliegen und sich der AN weder auf den besonderen Kündigungsschutz für bestimmte Arbeitnehmergruppen noch auf den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem KSchG (dazu unter II), noch auf den kollektivrechtlichen Kündigungsschutz (dazu unter III) berufen kann.

Die allgemeinen Wirksamkeitsvoraussetzungen umfassen insbesondere die Kündigungserklärung, den Zugang der Kündigung und die Stellvertretung bei der Abgabe der Kündigungserklärung. Hierzu gehört auch, daß die Kündigung nicht in Benachteiligungsabsicht (§ 612a BGB) ausgesprochen werden darf oder nach § 138 BGB sittenwidrig ist (zu den allgemeinen Wirksamkeitsvoraussetzungen im einzelnen Feldkamp, NWB F. 26 S. 2459 ff.).

Für bestimmte Arbeitnehmergruppen gilt ein Sonderkündigungsschutz, etwa für Schwerbehinderte, für Schwangere, für Auszubildende und für betriebsverfassungsrechtliche Funktionsträger.

Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG beinhaltet, daß eine Kü...

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