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NWB Nr. 38 vom Seite 3593 Fach 26 Seite 2445

Die Arbeitnehmerüberlassung

von Rechtsanwalt Dr. Stephan Feldkamp, Osnabrück

I. Einführung

1. Abgrenzung zwischen echter und unechter Arbeitnehmerüberlassung

Bei der Arbeitnehmerüberlassung - auch Leiharbeit genannt - überläßt ein selbständiger Unternehmer (Verleiher) bei ihm eingestellte Arbeitnehmer (AN) einem Dritten (Entleiher) zur Arbeitsleistung. Der Entleiher kann auf diesem Weg vorübergehende Personalengpässe überbrücken, ohne neue Mitarbeiter einzustellen, die er für einen längeren Zeitraum an sein Unternehmen binden müßte. Differenziert wird zwischen der echten und unechten Leiharbeit. Unproblematisch ist die echte Leiharbeit. Hier wird der AN nur gelegentlich und kurzfristig beim Entleiher tätig. Der AN bleibt überwiegend beim Verleiher beschäftigt und verrichtet seine Arbeitsleistung auch dort. Echte Leiharbeit liegt z. B. vor, wenn Unternehmer A seine Sekretärin kurzfristig und vorübergehend dem Unternehmen B zur Verfügung stellt. Eine Abordnung des AN zum Entleiher ist nur möglich, wenn dies im Arbeitsvertrag vorgesehen ist. Ist sie nicht vorgesehen, bedarf es hierzu der Zustimmung des AN. Die echte Leiharbeit ist grundsätzlich keinen besonderen gesetzlichen Regelungen unterworfen.

Die unechte Leiharbeit ist die ge...

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