Arbeitshilfe August 2020

Für die Begründung von Masseverbindlichkeiten nach § 270 Abs. 1 S. 2 InsO i.V.m. § 55 Abs. 4 InsO reicht es aus, dass der vorläufig eigenverwaltende Schuldner während des Eröffnungsverfahrens Forderungen einzieht und hierdurch Steuern begründet werden?

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1. Reicht es für die Begründung von Masseverbindlichkeiten nach § 270 Abs. 1 S. 2 InsO i.V.m. § 55 Abs. 4 InsO aus, dass der vorläufig eigenverwaltende Schuldner --vergleichbar dem vorläufigen Insolvenzverwalter-- während des Eröffnungsverfahrens Forderungen einzieht und hierdurch Steuern begründet werden?

2. Ist der Schuldner im Rahmen des Verfahrens der vorläufigen Eigenverwaltung nach § 270a InsO mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter i.S.v. § 55 Abs. 4 InsO rechtlich vergleichbar und damit entsprechend auf die vorläufige Eigenverwaltung nach § 270a anwendbar?

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

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Fundstelle(n):
NWB TAAAH-38447