Online-Nachricht - Donnerstag, 19.12.2019

Umsatzsteuer | Vorsteuervergütungsverfahren - Anforderung an Vorlage der Rechnung in Kopie (BFH)

Im Vergütungsverfahren genügt der Antragsteller seiner Verpflichtung zur Vorlage der Rechnung in Kopie, wenn er innerhalb der Antragsfrist seinem Antrag ein Rechnungsdokument in Kopie beifügt, das den Mindestanforderungen entspricht, die an eine berichtigungsfähige Rechnung zu stellen sind (Fortführung : ; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 18 Abs. 9 Satz 2 UStG i.V.m. § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV sind dem Vergütungsantrag auf elektronischem Weg die Rechnungen und Einfuhrbelege in Kopie beizufügen, wenn das Entgelt für den Umsatz oder die Einfuhr mindestens 1.000 €, bei Rechnungen über den Bezug von Kraftstoffen mindestens 250 € beträgt.

Sachverhalt: Die Klägerin ist ein in den Niederlanden ansässiges Bauunternehmen. Sie stellte am im Mai 2013 in elektronischer Form über das hierfür von der niederländischen Finanzverwaltung bereitgestellte Portal einen Antrag auf Vorsteuervergütung im Verfahren nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. § 61 UStDV für den Zeitraum Januar bis Dezember 2012.

Das BZSt lehnte eine Vergütung zu zwei Antragspositionen wegen unvollständiger Angaben ab. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg ().

Der BFH wies die Revision des BZSt ab:

  • Wie der erkennende Senat unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Erfordernisse (vgl. "Senatex") bereits ausdrücklich entschieden hat, liegt eine berichtigungsfähige Rechnung jedenfalls dann vor, wenn sie Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält, so dass sie bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG berichtigt werden kann (, Leitsätze 1 und 2, s. hierzu sowie unsere Online-Nachricht v. 21.12.2016).

  • Für das Vergütungsverfahren folgt hieraus, dass der Antragsteller seiner Verpflichtung zur Rechnungsvorlage in Kopie genügt, wenn er innerhalb der Antragsfrist seinem Antrag ein Rechnungsdokument in Kopie beifügt, das den Mindestanforderungen entspricht, die an eine berichtigungsfähige Rechnung nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats () zu stellen sind.

  • Denn berechtigt eine Rechnung, die jedenfalls diesen Mindestanforderungen entspricht, aufgrund einer nachträglichen Ergänzung oder Berichtigung rückwirkend auf den Zeitpunkt ihrer Erteilung zum Vorsteuerabzug, genügt die Vorlage einer derartigen Rechnung in Kopie mangels weiterer Besonderheiten im Vergütungsverfahren auch zur Wahrung der Antragsfrist im Vergütungsverfahren.

Anmerkung von Dr. Hans-Hermann Heidner, Richter am BFH:

Der BFH hat klargestellt, dass der Antragsteller im Vergütungsverfahren seiner Verpflichtung zur Rechnungsvorlage in Kopie genügt, wenn er innerhalb der Antragsfrist seinem Antrag ein Rechnungsdokument in Kopie beifügt, das den Mindestanforderungen entspricht, die im allgemeinen Vorsteuerabzugsverfahren an eine berichtigungsfähige Rechnung zu stellen sind, wobei der Rechnungsbegriff des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG gilt.

Danach liegt eine berichtigungsfähige Rechnung jedenfalls dann vor, wenn sie Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält.

Dabei ist der BFH zu der vielleicht nicht so ganz überraschenden Erkenntnis gelangt, dass die Leistungsbeschreibung in der Rechnung eines Lieferanten, der in seinem Firmennamen den Begriff "Transportbeton" führt, und unter Bezugnahme auf eine bestimmte Baustelle über die Lieferung eines in Kubikmetern gemessenen Gutes so hinreichend konkret ist, dass die Mitteilung, dass es sich bei der Lieferung um Beton gehandelt hat, auch noch nach Ablauf der Antragsfrist erfolgen kann.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB EAAAH-38413