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NWB Nr. 44 vom Fach 26 Seite 2237

Kündigung wegen Krankheit

von Prof. Dr. Manfred Rehbinder, Zürich/Freiburg (Br.)

Unser Arbeitsrecht kennt keinen besonderen Kündigungsschutz bei Krankheit. Deshalb kann auch ein erkrankter Arbeitnehmer (AN) entlassen werden (vgl. § 6 Abs. 1 LohnFG, § 616 Abs. 2 BGB).

Unter Krankheit versteht die Rspr. ebenso wie die Medizin einen regelwidrigen körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand, unabhängig von seiner Ursache, der eine Heilbehandlung erforderlich macht (BAG DB 1984, 1687). I. d. R. findet die krankheitsbedingte Kündigung aber ihren Anknüpfungspunkt nicht in der Krankheit als solcher, sondern in einer daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit. Diese ist gegeben, wenn das Krankheitsgeschehen den AN außer Stand setzt, die von ihm nach dem Arbeitsvertrag konkret geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, oder wenn er die Vertragserfüllung nur unter der Gefahr fortsetzen könnte, in absehbarer Zeit seinen Gesundheitszustand zu verschlechtern (BAGE 48, 1, 3).

Maßgebend für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ist die nach objektiven medizinischen Kriterien vorgenommene Bewertung durch den untersuchenden Arzt. Die subjektiven Einschätzungen der Arbeitsvertragsparteien sind insoweit unerheblich (BAG NZA 1990, 140).

I. Ordentliche Kündigung

Die...

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