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NWB Nr. 2 vom Fach 26 Seite 2175

Die Einführung von Kurzarbeit

von Rechtsanwalt Dr. Peter Pulte, Duisburg

I. Allgemeines

Kurzarbeit ist die vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit unter entsprechender Kürzung des Arbeitsentgelts. Sie ist ein Mittel, um einem vorübergehenden Arbeitsmangel nicht durch Entlassungen, sondern durch andere Verteilung der geringeren Arbeitsmenge auf die Arbeitnehmer des Betriebes zu begegnen. Kurzarbeit kann in der Weise erfolgen, daß entweder an einzelnen Tagen kürzer oder an bestimmten Tagen überhaupt nicht gearbeitet wird. Wesentlich ist, daß es sich um eine vorübergehende Maßnahme handelt, d. h. die definitive Verkürzung der Arbeitszeit fällt nicht unter den Begriff der Kurzarbeit. Das Ende der Kurzarbeit muß zwar nicht feststehen, es muß aber durch Wegfall des Anlasses bestimmbar sein.

Die Einführung von Kurzarbeit steht nicht im Belieben des Arbeitgebers, da hiermit eine Kürzung des Lohnanspruchs verbunden ist. Es bedarf hierzu einer Ermächtigungsgrundlage (Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Gesetz). Infolge der Einführung von Kurzarbeit wird das Arbeitsverhältnis nicht beendet, sondern lediglich Arbeits- und Lohnzahlungspflicht suspendiert. Bestehen bleiben Treue- und Fürsorgepflichten...

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