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NWB Nr. 37 vom Fach 26 Seite 2149

Die betriebliche Altersversorgung

von Richter am Bundesarbeitsgericht Günter Schaub, Kassel

I. Begriff und Rechtsnatur

1. Betriebliche Altersversorgung heißen Leistungen der Alters- und Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses. Die Legaldefinition ergibt sich aus § 1 Abs. 1 (vgl. auch § 17 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 1 BetrAVG).

a) Leistungen der betrieblichen Altersversorgung können Renten-, Kapitalleistungen, Sach- und Nutzungsrechte (, AP Nr. 4 zu § 611 BGB Deputat; v. - 3 AZR 395/80, AP Nr. 11 zu § 16 BetrAVG) sein. Ruhegeld (Ruhegehalt, Pension, Leibrente) ist eine Rente, die ein Arbeitgeber (ArbG)/Dienstgeber seinem Arbeitnehmer (AN)/Dienstnehmer bei Eintritt eines Versorgungsfalles zahlt. Kapitalleistungen sind Leistungen eines ArbG, die bei Eintritt eines Versorgungsfalles zur Versorgung des AN gewährt werden. Sie sind zu unterscheiden von Leistungen der Vermögensbildung (, AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG), die nicht dem Schutz des Betriebsrentengesetzes oder der Beitragsverpflichtung zum Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) unterliegen. Sie liegen dann vor, wenn dem AN fortlaufend Beträge gutgegebracht werden, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder einige Zeit danach ausge...

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