Arbeitshilfe Juli 2021

Vom Mieter vereinbarungsgemäß übernommenen Grundsteuer ist nicht nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG hinzuzurechnen

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Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen

Gehört - vor dem Hintergrund des (BFHE 261, 558, BStBl II 2018, 662), nach dem die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für Grundbesitz keinem strikten Folgerichtigkeitsgebot genügen muss - zu den teilweise hinzuzurechnenden Miet- und Pachtzinsen auch die vereinbarungsgemäß vom Mieter übernommene Grundsteuer, obwohl sie bei einem auf eigenem Grundstück betriebenen Gewerbebetrieb nicht zugerechnet würde?

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

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Fundstelle(n):
NWB XAAAH-37893