Online-Nachricht - Montag, 16.12.2019

Einkommensteuer | Aufwendungen für einen Forschungsaufenthalt im Ausland (FG)

Vorweggenommene Werbungskosten für einen Forschungsaufenthalt in den USA sind um für diesen Aufenthalt gewährte steuerfreie Stipendien zu kürzen (, Revision nicht zugelassen).

Hintergrund: Gemäß § 3c Abs. 1 Satz 1 EStG dürfen Ausgaben nicht abgezogen werden, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.

Sachverhalt: Die Klägerin ist promovierte Historikerin und war im Streitjahr 2014 zunächst als wissenschaftliche Mitarbeiterin an einer inländischen Universität tätig, bevor sie einen Forschungsaufenthalt in Washington D.C. antrat. Das Deutsche Historische Institut (DHI) gewährte der Klägerin hierfür ein Forschungsstipendium in Höhe eines monatlichen Festbetrages und einer einmaligen Reisepauschale. In ihrer Einkommensteuererklärung machte die Klägerin im Zusammenhang mit dem Auslandsaufenthalt Werbungskosten (Reisekosten, doppelte Haushaltsführung und Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte in Washington) geltend. Dies lehnte das Finanzamt mit der Begründung ab, die Aufwendungen stünden in unmittelbarem Zusammenhang mit nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfreien Einnahmen aus dem Stipendium.

Der 12. Senat des FG Münster wies die Klage ab:

  • Das Finanzamt hat die als vorweggenommene Werbungskosten anzusehenden Aufwendungen zu Recht um die Zahlungen des DHI gekürzt.

  • Hinsichtlich der Reisekosten ist die Klägerin bereits wirtschaftlich nicht belastet worden, weil diese durch die Reisepauschale des DHI abgedeckt sind.

  • Die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung und die Fahrten in Washington sind nach § 3c Abs. 1 Satz 1 EStG nicht abzugsfähig, weil sie unmittelbar mit dem steuerfreien Stipendium im Zusammenhang stehen: Die Zahlung ist nach dem Bewilligungsschreiben des DHI an den tatsächlichen Aufenthalt der Klägerin in Washington gebunden gewesen.

  • Nach den Allgemeinen Stipendienbedingungen des DHI ist das Stipendium allein zum Zweck eines bestimmten Forschungsvorhabens gewährt worden. Die Klägerin ist verpflichtet gewesen, diesem Vorhaben ihre gesamte Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen hätte zudem ein wichtiger Grund für die Kündigung durch das DHI mit der Folge der Rückzahlungspflicht des Stipendiums bestanden.

Hinweis:

Das von der Klägerin in Bezug genommene ist nach Auffassung der Richter nicht auf den vorliegenden Streitfall übertragbar. Zwar hatte die dortige Klägerin einen vergleichbaren beruflichen Werdegang. Das FG Köln hatte hier jedoch vornehmlich darüber zu entscheiden, ob die geltend gemachten Aufwendungen vorweggenommene Werbungskosten darstellen. Der Klägerin waren ausschließlich Aufwendungen entstanden. Die Stipendienleistungen sind der Klägerin erst in den nachfolgenden VZ zugeflossen. Die in dem Urteil enthaltenen Ausführungen zu § 3c Abs. 1 EStG beziehen sich allein auf die Frage der Erzielung künftiger steuerfreier Einnahmen im Ausland.

Quelle: FG Münster, Newsletter Dezember 2019 sowie NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB KAAAH-37880