Haftungsinanspruchnahme des GmbH-Geschäftsführers bei Steuerhinterziehung durch Nichtabgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung
Haftung für Säumniszuschläge ab dem Zeitpunkt der Insolvenzreife der Gesellschaft
Leitsatz
1. Nach dem Ergehen eines Jahressteuerbescheids tritt die Umsatzsteuerjahresschuld an die Stelle der ursprünglichen Umsatzsteuervorauszahlungsfestsetzungen.
2. Ein GmbH-Geschäftsführer haftet ab dem Zeitpunkt der Insolvenzreife der Steuerschuldnerin im Sinne von § 17 Abs. 2 InsO
nur noch für maximal 50 % der ab diesem Zeitpunkt verwirkten Säumniszuschläge.
3. Ein Geschäftsführer, der während seiner Amtszeit keine Jahresumsatzsteuererklärung abgibt und dadurch eine Steuerhinterziehung
durch Unterlassen begeht, kann eine Haftungsinanspruchnahme nicht durch Berufung auf Vertrauensschutz abwenden.
4. Bei einer Haftungsinanspruchnahme nach § 69 AO wegen vorsätzlicher Nichtabgabe von Jahressteuererklärungen ist die Haftungsinanspruchnahme
für die verkürzte Steuer in voller Höhe vorgeprägt, wenn gleichzeitig eine vollendete Steuerhinterziehung im Sinne von § 370
AO vorliegt.
Fundstelle(n): GmbH-StB 2020 S. 158 Nr. 5 ZAAAH-37875
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 05.09.2019 - 9 K 9159/15
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