Nur auf die Möglichkeit der elektronischen Klageerhebung, nicht aber auf § 52a FGO hinweisende Rechtsbehelfsbelehrung zu einer
Einspruchsentscheidung unrichtig im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO
Zweitwohnungsteuer für eigengenutze Zweitwohnung in Bremerhaven: Ableitung der ortsüblichen Nettokaltmiete aus dem aktuellen
örtlichen Mietspiegel zulässig
Leitsatz
1. Eine Rechtsbehelfsbelehrung zu einer Einspruchsentscheidung, die lediglich auf die Möglichkeit der „elektronischen” Erhebung
der Klage, nicht aber auf § 52a FGO und die darin genannten Voraussetzungen hinweist, ist missverständlich gefasst und damit
unrichtig im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO. Hat der Steuerpflichtige infolge dieser Rechtsbehelfsbelehrung die Klage als
PDF-Dokument in einem Anhang zu einer einfachen E-Mail an die Mailadresse …@egvp.de-mail.de gesandt, gilt für die Klageerhebung
die Jahresfrist des § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO.
2. Die ortsübliche Nettokaltmiete für eine eigengenutzte Zweitwohnung im Sinne des § 5 Abs. 2 ZwWoStOG darf im Wege der Schätzung
aus dem für das jeweilige Streitjahr gültigen offiziellen Mietspiegel der Stadt Bremerhaven abgeleitet werden (im Streitfall:
Zweitwohnungsteuerfestsetzung für das Jahr 2017 auf Basis des amtlichen Mietspiegels 2017/18 für die Stadt Bremerhaven).
Fundstelle(n): AO-StB 2020 S. 83 Nr. 3 LAAAH-37871
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