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Finanzgericht Rheinland-Pfalz  Urteil v. - 1 K 1418/18 EFG 2020 S. 61 Nr. 1

Gesetze: KStG § 14 Abs. 3 Satz 1 ; KStG § 14 Abs. 4 Satz 1 ; UmwG § 24 ; UmwStG § 11 Abs. 2 ; UmwStG § 12 Abs. 1 Satz 1 ; UmwStG § 12 Abs. 2 Satz 1

Zur Frage, ob sog. außerorganschaftliche Mehrabführungen zu Gewinnausschüttungen nach § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG führen

Leitsatz

Ergibt sich im Rahmen eines Organschaftsverhältnisses eine Mehrabführung an den Organträger daraus, dass Tochtergesellschaften der Organgesellschaft auf diese verschmolzen werden und die übergehenden Wirtschaftsgüter in der Steuerbilanz der Organgesellschaft nach § 12 Abs. 1 Satz 1 UmwStG mit den Buchwerten, in ihrer Handelsbilanz jedoch nach § 24 UmwG mit den Zeitwerten angesetzt werden, führt dieser Vorgang nicht zu einer Gewinnausschüttung nach § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG (entgegen Rn. Org.33 des Umwandlungssteuererlasses 2011).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/PR 2020 S. 5 Nr. 8
DStR 2020 S. 8 Nr. 19
DStRE 2020 S. 657 Nr. 11
EFG 2020 S. 61 Nr. 1
FR 2020 S. 214 Nr. 5
GmbH-StB 2020 S. 156 Nr. 5
GmbHR 2020 S. 237 Nr. 4
KÖSDI 2020 S. 21594 Nr. 2
WAAAH-37863

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz , Urteil v. 10.09.2019 - 1 K 1418/18

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