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Hessisches Finanzgericht  Beschluss v. - 12 V 591/19 EFG 2020 S. 218 Nr. 3

Gesetze: FGO § 38 Abs. 2a S. 1; FGO § 114 Abs. 1 S. 1; AO § 258

Einstweilige Anordnung bei Vollstreckungsmaßnahmen der örtlich unzuständigen Behörde

Leitsatz

Steht nicht fest, ob die handelnde Behörde für die Vollstreckungsmaßnahmen örtlich und sachlich zuständig ist, ist die Vornahme von künftigen Vollstreckungsmaßnahmen unbillig, so dass eine einstweilige Anordnung der Einstellung der Zwangsvollstreckung geboten ist.

Fundstelle(n):
EFG 2020 S. 218 Nr. 3
HAAAH-37855

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Hessisches Finanzgericht , Beschluss v. 30.08.2019 - 12 V 591/19

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