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Umsatzsteuer; | Vermittlertätigkeit eines selbständigen Handelsvertreters (§ 4 UStG)
Ein selbständiger freier Handelsvertreter für Warenterminverträge ist dann als Vermittler i.S. des § 4 Nr.5 UStG tätig, wenn seine Aufgabe nicht nur darin besteht, Anschriften möglicher Kunden mitzuteilen und die Kunden zu beraten und zu betreuen, sondern er durch entsprechende Information und Werbung im Kunden erst den Entschluß weckt, den Vertrag mit seinem Auftraggeber zu schließen, und ihn dazu zu bewegen, die dazu notwendigen Schritte zu tun, nämlich das Vertragsformular zu unterschreiben, dies an den Auftraggeber zu senden und die Gegenleistung anzuweisen ( (U)).