Online-Nachricht - Freitag, 13.12.2019

Verfahrensrecht | Weihnachtsfrieden in Hessen und NRW (FinMin)

Die 35 Finanzämter in Hessen werden auch in 2019 vom 20. bis zum Weihnachtsfrieden halten und u. a. keine Vollstreckungshandlungen vornehmen.

Mit dem Weihnachtsfrieden trägt die Hessische Steuerverwaltung dem besonderen Charakter des Festes durch verschiedene Maßnahmen Rechnung. Sie wird vom 20. bis grundsätzlich:

  1. keine Steuern oder andere Abgaben anmahnen,

  2. Zwangsgelder weder androhen noch festsetzen,

  3. Steuerpflichtige nicht zum Finanzamt vorladen,

  4. Vollstreckungshandlungen unterlassen,

  5. keine Außenprüfungshandlungen vornehmen und

  6. in Steuer- und Bußgeldverfahren

    1. die Einleitung eines Steuerstraf- und Bußgeldverfahrens dem Steuerpflichtigen nicht bekannt geben,

    2. Steuerpflichtige nicht zur Vernehmung oder Anhörung vorladen,

    3. keine Bußgeldbescheide zustellen und

    4. Vollstreckungsmaßnahmen in Bußgeldsachen unterlassen.

Dies gilt nicht für kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolgen (z.B. Fälligkeit der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, Säumniszuschläge) und wenn im Einzelfall die Unterlassung notwendiger Maßnahmen im öffentlichen Interesse nicht vertretbar erscheint (z.B. bei drohender Verjährung).

Nordrhein-Westfalen wird den Weihnachtsfrieden vom bis zum wahren.

Quelle: Hessisches Ministerium der Finanzen, Pressemitteilung vom 10.12.2019, FinMin NRW, Pressemitteilung v. 13.12.2019 (ImA)

Fundstelle(n):
NWB BAAAH-37711