BAG Urteil v. - 5 AZR 335/18

Ergänzungstarifvertrag - Auslegung - Anrechnung Tariflohnerhöhung auf übertarifliche Zulage

Gesetze: § 2 Abs 1 TVG, § 2 Nr 1 UmwG 1995, § 2 Nr 2 UmwG 1995, § 20 Abs 1 Nr 1 UmwG 1995

Instanzenzug: Az: 8 Ca 4086/15 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Nürnberg Az: 8 Sa 206/17 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über eine Zulage und die Anrechenbarkeit von Tarifentgelterhöhungen hierauf.

2Die Klägerin ist bei der Beklagten seit 1984 als Montiererin beschäftigt. Im Streitzeitraum war sie am Standort R tätig. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge für die Metall- und Elektroindustrie in Bayern Anwendung.

3Am unterzeichneten die Rechtsvorgängerin der Beklagten, der bei dieser gebildete „Gemeinschaftsbetriebsrat“, der Verband der Bayerischen Metall- und Elektro-Industrie e.V. und die lG Metall, Bezirksleitung Bayern, ein „Verhandlungsergebnis“, in dem es - auszugsweise - heißt:

4Unter dem schlossen der Verband der Bayerischen Metall- und Elektro-Industrie e.V. und die Rechtsvorgängerin der Beklagten auf der einen sowie die IG Metall, Bezirksleitung Bayern, auf der anderen Seite einen Ergänzungstarifvertrag (ErgTV), dessen Präambel den im Verhandlungsergebnis enthaltenen „Grundsatz“ wiedergibt, und der nach seinem § 1 für alle Arbeitnehmer der A GmbH am Standort R gilt, die unter den Geltungsbereich der Manteltarifverträge für die bayerische Metall- und Elektroindustrie fallen. In § 2 ErgTV sind „Produktzusagen der A GmbH“, in § 3 ErgTV Festlegungen betreffend Auszubildende und in § 6 ErgTV Regelungen zur „Beschäftigungssicherung“ enthalten. Danach sind während der Laufzeit des ErgTV insbesondere betriebsbedingte Beendigungskündigungen „auf Basis einer mit Betriebsrat und IG Metall abgestimmten 3-Jahres-Planung“ ausgeschlossen und Änderungskündigungen nur mit Zustimmung des Betriebsrats möglich. Außerdem heißt es im ErgTV:

5Bei ihren Verhandlungen gingen die Tarifvertragsparteien zunächst davon aus, dass bei regulärer wirtschaftlicher Entwicklung die Anrechnungsmöglichkeit den Wegfall der „RoSi-Zulage“ bis zum Ende der Laufzeit des ErgTV bewirken würde. Diese Erwartung bestätigte sich nicht. Zwar erfolgten in den Jahren 2008, 2009, 2011 und 2012 prozentuale Tarifentgeltsteigerungen, die die Beklagte bis zu einem Prozentwert von zwei mit der in § 6 Ziff. 3 Abs. (II) ErgTV geregelten Zulage verrechnete. Da die Tarifentgelte im Jahr 2008 lediglich um 1,7 vH angehoben wurden und im Jahr 2010 eine Tariflohnerhöhung entfiel, verblieb jedoch bei der Klägerin bis zum eine nicht durch Anrechnung erloschene „RoSi-Zulage“ iHv. 62,00 Euro brutto monatlich. In diesem Umfang zahlte die Beklagte die Zulage als zusätzlichen Gehaltsbestandteil - neben dem tariflichen Grundgehalt und einer als „Leistung“ bezeichneten Position - bis einschließlich Juni 2013 fort. Im Juli 2013 wurde eine Tarifentgelterhöhung iHv. 3,4 vH wirksam. Den sich daraus ergebenden Erhöhungsbetrag rechnete die Beklagte gegenüber allen Arbeitnehmern vollständig auf die „RoSi-Zulage“ an. Danach leistete sie keine entsprechenden Zahlungen mehr.

6Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung hat die Klägerin mit der am anhängig gemachten Klage die Zahlung einer „RoSi-Zulage“ von je 62,00 Euro brutto für die Monate Juli 2013 bis einschließlich Dezember 2013 verlangt und im Wege der Feststellungsklage Anspruch auf Weiterzahlung der Zulage erhoben. Sie hat die Auffassung vertreten, die Anrechnung von Tarifentgeltsteigerungen auf die Zulage sei nach dem aufgrund der zeitlich befristeten Geltung des ErgTV ausgeschlossen. Der Leistung liege ein ursprünglich tariflicher Entgeltbestandteil zugrunde, der erst durch den ErgTV seinen „übertariflichen“ Charakter erhalten habe. Mangels Nachwirkung sei bei den Tarifbeschäftigten der bis Ende Dezember 2012 nicht „verbrauchte“ Teil der Zulage wieder Bestandteil des regulären Tarifentgelts geworden. Dieser Sichtweise widersprechende Festlegungen im „Verhandlungsergebnis“ vom seien unbeachtlich. Im Übrigen habe der Geschäftsführer der Rechtsvorgängerin der Beklagten im Rahmen des Zustandekommens des ErgTV zugesichert, dass ein etwaiges Ausbleiben von Tarifsteigerungen während der Laufzeit des Tarifvertrags zulasten der Arbeitgeberin gehe.

7Die Klägerin hat beantragt,

8Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

9Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter, während die Beklagte die Zurückweisung der Revision beantragt.

Gründe

10Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die Klägerin hat im Streitzeitraum keinen Anspruch auf Zahlung eines Gehaltsbestandteils in Form der „RoSi-Zulage“.

11I. Die Klage ist zulässig.

121. Der Klagegrund ist - bei gebotener Auslegung des Klagebegehrens - iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt. Das schließt den Feststellungsantrag ein, an dessen Bestimmtheit keine geringeren Anforderungen zu stellen sind als an einen Leistungsantrag (vgl.  - Rn. 20 mwN).

13a) Der Gegenstand des Verfahrens bestimmt sich nach dem für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff durch den gestellten Antrag (Klageantrag) und dem ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund). Der Streitgegenstand iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erfasst alle Tatsachen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den die klagende Partei zur Stützung ihres Rechtsschutzbegehrens dem Gericht unterbreitet hat (st. Rspr., zB  - Rn. 19 mwN).

14b) Danach sind Gegenstand des Verfahrens ausschließlich Ansprüche der Klägerin auf eine durch § 6 Ziff. 3 Abs. (II) ErgTV aus dem leistungsabhängigen Anteil des tariflichen Monatsentgelts gebildete „übertarifliche“ Zulage, sog. RoSi-Zulage, wobei sich der Leistungsantrag auf den Zeitraum Juli 2013 bis einschließlich Dezember 2013 und der Feststellungsantrag auf eine behauptete fortlaufende Zahlungspflicht der Beklagten ab Januar 2014 bezieht. Nicht umfasst sind demgegenüber tarifvertragliche Leistungen unmittelbar aus einschlägigen flächentarifvertraglichen Regelungen. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin mit ihrer Klage hilfsweise (Differenz-)Ansprüche auf eine tarifvertragliche Leistungszulage nach § 7 des Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrags für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende der Metallindustrie vom oder nach § 7 des Entgeltrahmentarifvertrags für die bayerische Metall- und Elektroindustrie (ERA-TV) erheben will. Für ein gegenteiliges Verständnis fehlt es an Anhaltspunkten. Weder hat die Klägerin zu Grund und Höhe einer ihr nach allgemeinen branchentarifvertraglichen Bestimmungen zustehenden Leistungszulage Vortrag geleistet, noch hat sie behauptet, die Beklagte habe den in den Gehaltsabrechnungen gesondert ausgewiesenen Entgeltbestandteil „Leistung“ zu niedrig angesetzt. Zudem benennt der Feststellungsantrag, der sich nach dem Klagevorbringen auf denselben Klagegrund wie der Leistungsantrag bezieht, ausdrücklich den „Gehaltsbestandteil in Form der RoSi-Zulage“, was es ausschließt, die Forderung auch als auf einen anderen Gegenstand gerichtet anzusehen. Aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung und der damit verbundenen materiell-rechtlichen Verselbständigung von Ansprüchen auf eine „RoSi-Zulage“ nach Maßgabe von § 6 Ziff. 3 Abs. (II) ErgTV einerseits und Ansprüchen auf eine Leistungszulage nach den Regelungen in den Flächentarifverträgen andererseits bilden die verschiedenen Ansprüche zugleich prozessual verschiedene Streitgegenstände mit der Folge, dass bei gerichtlicher Geltendmachung des einen Anspruchs nicht auch die Rechtshängigkeit des anderen begründet wird (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 32. Aufl. Einl. Rn. 70 mwN).

152. Der Feststellungsantrag ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Die allgemeine Feststellungsklage kann sich - wie hier - auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen beschränken, sog. Elementenfeststellungsklage (st. Rspr., zB  - Rn. 29 mwN). Das erforderliche besondere Feststellungsinteresse ist gegeben, weil durch die richterliche Entscheidung der Streit der Parteien über das Bestehen eines Anspruchs der Klägerin auf eine „RoSi-Zulage“ gemäß den Regelungen im ErgTV insgesamt beseitigt und ihr Rechtsverhältnis insoweit für die Zukunft abschließend geklärt werden kann (vgl.  - Rn. 13). Die Klägerin war auch, soweit die vom Feststellungsbegehren erfassten Forderungen zwischenzeitlich fällig geworden sind, nicht verpflichtet, auf Leistungsanträge überzugehen (vgl.  - Rn. 13 mwN, BAGE 153, 378).

16II. Die Klage ist unbegründet. Dies hat das Landesarbeitsgericht - wenn auch nicht in der Begründung, so doch im Ergebnis - zutreffend erkannt.

171. Das Berufungsgericht hat - zusammengefasst - gemeint, die Klägerin habe im Streitzeitraum deshalb keinen Anspruch auf Zahlung einer „RoSi-Zulage“, weil die Beklagte berechtigt gewesen sei, die Erhöhungen der Tarifentgelte zum vollumfänglich auf die Zulage zur Anrechnung zu bringen. Die in § 6 Ziff. 3 Abs. (II) ErgTV geregelte Zulage habe auch nach dem Ende der Laufzeit des ErgTV ihren Charakter als „übertarifliche“ behalten. Bei einer so definierten Leistung sei grundsätzlich von einer Möglichkeit zur Anrechnung von Tarifentgeltsteigerungen auszugehen. Für ein abweichendes Verständnis in dem Sinne, dass ein am nicht durch Anrechnung „verbrauchter“ Zulagenbetrag mit Wirkung ab in ein anrechnungsfestes Tarifentgelt habe „rückumgewandelt“ werden sollen, fehle es im ErgTV an Anhaltspunkten. Die Beklagte habe die Anrechnung auch mitbestimmungsfrei vornehmen können.

182. Diese Würdigung ist nicht frei von Rechtsfehlern.

19a) Zu folgen ist dem Landesarbeitsgericht noch insoweit, als es - stillschweigend - vom wirksamen Zustandekommen des ErgTV und von der Bindung der Parteien an diesen Tarifvertrag ausgegangen ist. Das sehen die Parteien selbst nicht anders. Ein Rechtsfehler ist diesbezüglich nicht zu erkennen.

20aa) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge für die Metall- und Elektroindustrie in Bayern Anwendung. Die A GmbH und der Verband der Bayerischen Metall- und Elektro-Industrie e.V. konnten mit der IG Metall den ErgTV - als firmenbezogenen Tarifvertrag, der durch die beiden Vertragspartner auf Arbeitgeberseite gleichzeitig „Firmentarifvertrag“ und „firmenbezogener Verbandstarifvertrag“ ist (zu dieser Möglichkeit vgl.  - Rn. 21) - wirksam abschließen. § 2 Abs. 1 TVG verleiht dem Arbeitgeber die Tariffähigkeit unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer Arbeitgebervereinigung. Ein Arbeitgeber kann trotz Verbandszugehörigkeit und trotz eines für ihn gültigen Verbandstarifvertrags einen konkurrierenden oder ergänzenden Firmentarifvertrag - im Außenverhältnis wirksam - abschließen ( - Rn. 21; Moll in Henssler/Moll/Bepler 2. Aufl. Teil 12 Rn. 6). Das gilt unabhängig davon, ob die allgemeinen Verbandstarifverträge eine Öffnungsklausel für einen Firmentarifvertrag enthalten ( - zu II 1 d der Gründe, BAGE 97, 263).

21bb) Die Beklagte ist als Gesamtrechtsnachfolgerin der A GmbH in deren Stellung als Partei des ErgTV eingerückt. Nach den Eintragungen im Handelsregister vom wurde die A GmbH aufgrund des Verschmelzungsvertrags vom sowie des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom mit der E GmbH verschmolzen, die zeitgleich in die Beklagte umfirmiert worden ist. Sowohl bei der Verschmelzung im Wege der Neugründung gemäß § 2 Nr. 2 UmwG als auch bei der Verschmelzung durch Aufnahme nach § 2 Nr. 1 UmwG bewirkt die vom Gesetz in § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG angeordnete Gesamtrechtsnachfolge, dass ein Firmentarifvertrag uneingeschränkt auf den neu gegründeten bzw. aufnehmenden Rechtsträger übergeht und danach kollektivrechtlich fortwirkt mit der Folge, dass insoweit § 613a Abs. 1 BGB nicht zur Anwendung kommt ( - Rn. 33 mwN, BAGE 155, 280).

22cc) Der ErgTV fand auf das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nach seinem persönlichen Geltungsbereich (§ 1 ErgTV) Anwendung. Im Fall eines firmenbezogenen Tarifvertrags ist der Verschmelzung und der damit verbundenen Gesamtrechtsnachfolge dadurch Rechnung zu tragen, dass die Bezeichnung des verschmolzenen Unternehmens jeweils durch diejenige des aufnehmenden Unternehmens substituiert wird ( - Rn. 37, BAGE 155, 280). Danach wurden seit dem Wirksamwerden der Verschmelzung vom persönlichen Geltungsbereich nach § 1 ErgTV alle Arbeitnehmer der Beklagten am Standort R erfasst, die - wie unstreitig die Klägerin - unter den persönlichen Geltungsbereich der Manteltarifverträge für die bayerische Metall- und Elektroindustrie fielen.

23b) Die Begründung, mit der das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen hat, ist rechtsfehlerhaft. Seine Würdigung, der Beklagten sei auch nach Außerkrafttreten des Tarifvertrags eine Anrechnung von Tarifentgelterhöhungen auf die „RoSi-Zulage“ eröffnet gewesen, beruht auf einer unzutreffenden Auslegung des ErgTV. Das Berufungsgericht hat, wie die Revision zu Recht rügt, übersehen, dass mit dem Ende der Laufzeit des ErgTV am die Regelung in § 6 Ziff. 3 Abs. (II) ErgTV insgesamt keine Wirkung mehr entfaltete. Damit ist nicht nur die Begrenzung der in § 6 Ziff. 3 Abs. (II) ErgTV geregelten Anrechnungsmöglichkeit auf den festgelegten Prozentsatz der Tarifsteigerungen weggefallen. Vielmehr ist bereits der „Umwandlung“ von leistungsabhängigem Tarifentgelt in eine „übertarifliche“ Zulage die Grundlage entzogen. Das ergibt die Auslegung der Tarifregelung (zu den Maßstäben etwa  - Rn. 19). Die gegenteilige Beurteilung wird der lediglich verdrängenden Wirkung des ErgTV als Standortsicherungstarifvertrag nicht gerecht.

24aa) Der Wortlaut von § 6 Ziff. 3 Abs. (II) ErgTV ist, was die Wirkungen der dort geregelten „Umwandlung“ betrifft, nicht eindeutig. § 6 Ziff. 3 Abs. (I) ErgTV bestimmt die Einführung des ERA-TV bis spätestens zum unter Anwendung einer „Regelüberleitung“ bei der Eingruppierung und „unter Berücksichtigung der Regelung in Absatz (II)“. § 6 Ziff. 3 Abs. (II) ErgTV sieht sodann „im Vorgriff auf die ERA-Einführung“ eine „Umwandlung“ eines näher definierten Gehaltsbestandteils aus dem leistungsabhängigen Teil des tariflichen Monatsentgelts in eine „übertarifliche“ Zulage vor. Dies lässt auf den ersten Blick durchaus den Schluss zu, die Tarifvertragsparteien hätten im Hinblick auf die anstehende Einführung von ERA den fraglichen Anteil aus dem tariflichen Monatsentgelt herauslösen wollen mit der Folge, dass bei der Einführung von ERA von einem entsprechend verringerten leistungsabhängigen Monatsentgelt auszugehen sein sollte. Das wiederum könnte darauf deuten, dass der Regelung in § 6 Ziff. 3 Abs. (II) ErgTV hinsichtlich der angeordneten Umwandlung keine die bisherigen tarifvertraglichen Regelungen nur verdrängende, sondern insofern eine ablösende Wirkung zukommen sollte. Eindeutig ist dies jedoch nicht. Die Formulierung „im Vorgriff auf die ERA-Einführung“ kann ebenso gut als bloße Klarstellung in dem Sinne verstanden werden, dass der von Abs. (II) erfasste Entgeltbestandteil von der nach Abs. (I) „so schnell wie möglich“ vorzunehmenden ERA-Einführung nur einstweilen nicht umfasst sein sollte.

25bb) Dem Verständnis, wonach der in § 6 Ziff. 3 Abs. (II) ErgTV angeordneten „Umwandlung“ Wirkung über die Laufzeit des Tarifvertrags hinaus zukommt, widersprechen indes die zu § 7 ErgTV getroffenen Regelungen. Nach § 7 Ziff. 1 gilt der ErgTV rückwirkend ab und endet - wenn er nicht vorher gekündigt wird - am , ohne dass es einer Kündigung bedarf. Gemäß § 7 Ziff. 5 Satz 1 ErgTV entfaltet der Tarifvertrag im Falle seiner Beendigung durch Kündigung oder Zeitablauf keine Nachwirkung. Ausgenommen hiervon ist nach Satz 2 der Bestimmung - unter den dort näher angeführten Voraussetzungen - lediglich eine gemäß § 6 Ziff. 3 Abs. (VI) ErgTV durchgeführte Anpassung des ERA-Strukturfonds im Jahre 2010. Mit der Befristung des ErgTV unter Ausschluss der Nachwirkung haben die Tarifvertragsparteien unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Regelungen im Tarifvertrag - bis auf explizit geregelte Ausnahmen - spätestens nach dem keine Wirkung mehr entfalten sollen. Das schließt die in § 6 Ziff. 3 Abs. (II) ErgTV bestimmte „Umwandlung“ des dort bezeichneten tariflichen Gehaltsbestandteils ein. Entsprechend wurde bspw. die sich aus der „Regelüberleitung“ nach § 6 Ziff. 3 Abs. (I) ErgTV ergebende Eingruppierung - vorbehaltlich dessen, dass sich die Arbeitsaufgabe des Arbeitnehmers nicht ändert - auch nur für die Laufzeit des ErgTV festgeschrieben. Soweit das Landesarbeitsgericht stattdessen die in § 7 ErgTV geregelte Befristung unter Ausschluss einer Nachwirkung lediglich auf die Begrenzung der durch § 6 Ziff. 3 Abs. (II) ErgTV eröffneten Anrechnungsmöglichkeit, nicht aber auf die „Umwandlung“ des bestimmten Anteils am leistungsabhängigen Gehalt in eine „übertarifliche“ Zulage beziehen will, findet diese Differenzierung in § 7 ErgTV keinen hinreichenden Anklang.

26cc) Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung lässt sich auch nicht mit dem Charakter einer „übertariflichen Zulage“ im Allgemeinen rechtfertigen. Mit der dahingehenden „Umwandlung“ haben die Tarifvertragsparteien nicht etwa einen bisher tariflichen Anspruch zu einem außertariflichen erhoben. Mit § 6 Ziff. 3 Abs. (II) Satz 1 ErgTV sollte vielmehr - wie sich aus dem Zusammenspiel mit Satz 3 der Bestimmung ergibt - lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass es sich insoweit nicht mehr um einen festen tariflichen Entgeltbestandteil, sondern um einen solchen handelt, der eine Abschmelzung durch die Anrechnung von Tariflohnerhöhungen erfahren kann. Eine solche Tarifregelung ist zulässig. Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Erhalt des Status quo in dem Sinne, dass eine tarifvertragliche Regelung nicht durch eine andere, für ihn ungünstigere ersetzt wird (st. Rspr., zB  - Rn. 16). In diesem Sinne können die Tarifvertragsparteien auch bestimmen, dass eine tarifvertragliche Leistung in bestimmtem Umfang mit einer anderen „verrechnet“ werden kann.

27dd) Der tarifliche Gesamtzusammenhang bestätigt das Verständnis von einer zeitlich begrenzten, lediglich verdrängenden Wirkung der in § 6 Ziff. 3 Abs. (II) ErgTV angeordneten „Umwandlung“. Es entspricht zudem Sinn und Zweck des Tarifvertrags als Ganzem und der Regelungen in § 6 Ziff. 3 Abs. (II) ErgTV im Speziellen.

28(1) Bei dem ErgTV handelt es sich um einen Sanierungstarifvertrag in Gestalt eines Standortsicherungstarifvertrags. Das drückt bereits die Präambel aus. Danach wurde der ErgTV aufgrund der besonderen Situation bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten zur langfristigen und nachhaltigen Sicherung des Werks R und der dort bestehenden Arbeitsplätze geschlossen. Diesem Regelungszweck folgend enthält der Tarifvertrag zu §§ 2, 3 und 5 ErgTV Produktzusagen, Ausbildungsgarantien und Regelungen zur Beschäftigungssicherung durch den Ausschluss bzw. die Einschränkung des Rechts zur ordentlichen betriebsbedingten (Änderungs-)Kündigung, und - im Gegenzug - in § 6 ErgTV sog. Beiträge der Arbeitnehmer.

29(2) Wird ein solcher Sanierungs- oder Standortsicherungstarifvertrag als firmenbezogener Verbandstarifvertrag abgeschlossen, könnte zwar grundsätzlich im Verhältnis dieses Tarifvertrags zum (älteren) Flächentarifvertrag das Ablösungsprinzip gelten (dazu  - Rn. 28). Allerdings findet eine Ablösung nur statt, wenn und soweit die Parteien des jüngeren Tarifvertrags nichts Abweichendes bestimmen. Von einer solchen abweichenden Regelung ist bei einem Sanierungs- bzw. Standortsicherungstarifvertrag aber schon ohne den - hier sogar ausdrücklich geregelten - Ausschluss der Nachwirkung auszugehen. Bei einem solchen Tarifvertrag geht es typischerweise um eine vorübergehende, für den Arbeitgeber vorteilhafte Abweichung vom Niveau des Flächentarifvertrags. Vorbehaltlich anderweitiger Festlegungen ist deshalb vom Willen der Normgeber eines entsprechenden Tarifvertrags auszugehen, zu den vorübergehend außer Wirkung gesetzten, verdrängten flächentarifvertraglichen Regelungen zurückzukehren, wenn der Standortsicherungs- bzw. Sanierungstarifvertrag seine Wirkung verliert (vgl. Moll in Henssler/Moll/Bepler 2. Aufl. Teil 12 Rn. 54 bis 57; Bepler AuR 2010, 234, 235; jeweils mwN).

30(3) Im Streitfall kommt hinzu, dass der ErgTV auf Arbeitgeberseite nicht allein durch den Verband, sondern auch durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten und damit zwischen Tarifvertragsparteien geschlossen wurde, die mit den Parteien der Flächentarifverträge nur teilidentisch sind. Es handelt sich damit um einen spezielleren Tarifvertrag, der in seinem zeitlichen Geltungsbereich die nicht-firmenbezogenen, allgemeinen Verbandstarifverträge lediglich vorübergehend verdrängt. Diese Folge ergibt sich ohne Weiteres aus den allgemeinen, das Tarifvertragsrecht beherrschenden Konkurrenzregeln ( - Rn. 42 mwN; Bepler AuR 2010, 234, 235 mwN).

31(4) Die Annahme einer lediglich verdrängenden Wirkung der in § 6 Ziff. 3 Abs. (II) ErgTV normierten „Umwandlung“ wird zudem gestützt durch Sinn und Zweck der Regelung selbst.

32(a) § 6 ErgTV regelt die „Beiträge der Arbeitnehmer“ zu der mit dem Tarifvertrag angestrebten Standortsicherung. Diese bilden die „Gegenleistung“ für die seitens der Arbeitgeberin in §§ 2, 3 und 5 ErgTV gegebenen Produktzusagen, Ausbildungsgarantien und Maßnahmen der Beschäftigungssicherung, die ihrerseits auf die Laufzeit des Tarifvertrags begrenzt sind. Vor diesem Hintergrund lag es erkennbar im Willen der Tarifvertragsparteien, die Arbeitgeberin für einen gewissen Zeitraum finanziell zu entlasten, ohne allerdings den Arbeitnehmern einen Einkommensverzicht auf der Basis des bei Inkrafttreten des ErgTV erreichten Tarifniveaus aufzubürden. In diesem Sinne führt die Tarifregelung zu einer Begrenzung der effektiven Wirkung im Sanierungszeitraum erfolgender prozentualer Tarifentgeltsteigerungen, indem sie die Möglichkeit von deren Anrechnung auf leistungsabhängige Anteile des tariflichen Monatsentgelts schafft. Zur praktischen Umsetzung und Handhabbarkeit wurde der einer Anrechnung unterliegende Gehaltsbestandteil in eine „übertarifliche Zulage“ „umgewandelt“. Zugleich wurde mit der Festlegung, wonach die „übertarifliche Zulage“ ausschließlich aus dem leistungsabhängigen Anteil des tariflichen Monatsentgelts zu bilden ist, sichergestellt, dass den Arbeitnehmern mindestens das bei Inkrafttreten des ErgTV leistungsunabhängig zu zahlende Tarifentgelt verbleibt.

33(b) Soweit das Landesarbeitsgericht demgegenüber gemeint hat, der Sanierungsbeitrag der Arbeitnehmer habe in einer dauerhaften Reduzierung des leistungsabhängigen Tarifentgelts um maximal 10 vH liegen sollen, wobei dieser Beitrag nicht sogleich habe erbracht, sondern die „finanzielle Belastung“ auf fünf Jahre habe verteilt werden sollen, findet dies im Tarifvertrag keinen Anklang. Die Beurteilung lässt außer Acht, dass sich der in § 6 Ziff. 3 Abs. (II) ErgTV festgelegte Prozentsatz von 10 vH am tariflichen Monatsentgelt orientiert und deshalb bei Arbeitnehmern, deren Leistungsanteil gemessen am Monatsentgelt weniger als 10 vH beträgt, der gesamte Leistungsanteil und nicht nur ein Prozentsatz hiervon der „Umwandlung“ unterliegen sollte. Der reale „Beitrag“ der Arbeitnehmer zur Standortsicherung sollte erkennbar nicht in einer Aufopferung eines Teils der Leistungszulage als solcher, sondern im Verzicht auf die Steigerung ihres Gehalts entsprechend der Tarifentgelterhöhungen - insoweit allerdings nur bis zu einem Prozentsatz von zwei - liegen. Dafür spricht letztlich - wie die Revision zutreffend anführt - auch, dass andernfalls den Arbeitnehmern unterschiedlich hohe Sanierungsbeiträge abverlangt worden wären. Dass die Tarifvertragsparteien eine solche unterschiedliche Behandlung - und dies noch dazu über die Geltung des ErgTV hinaus - beabsichtigt hätten, kann ihnen nicht, zumindest nicht ohne konkrete und klare Anhaltspunkte, die im Streitfall fehlen, unterstellt werden.

34(5) Die Regelungen zu § 7 Ziff. 4 Buchst. b) Satz 2 ErgTV und/oder die Festlegungen im „Verhandlungsergebnis“ vom geben kein abweichendes Verständnis vor.

35(a) § 7 Ziff. 4 Buchst. b) Satz 2 ErgTV bestimmt die Folgen der Ausübung eines der IG Metall unter näher bezeichneten Voraussetzungen vorbehaltenen Rechts zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Tarifvertrags. Soweit nach einer solchen Kündigung die Umwandlung/Verrechnung gemäß § 6 Ziff. 3 Abs. (II) ErgTV rückwirkend zum entfallen und alle seit Beginn des ErgTV geleisteten „Beiträge“ an die Arbeitnehmer ausgezahlt werden sollten, und weiterhin das Leistungsentgelt ab dem folgenden Monatsersten auf den Stand ohne Umwandlung und unter Berücksichtigung aller Tariferhöhungen seit dem angehoben werden sollte, kann daraus jedenfalls nicht geschlossen werden, bei Durchführung des ErgTV bis zum Ende seiner Laufzeit solle es - entgegen den üblichen Wirkungen des Ausschlusses der Nachwirkung - auch über den hinaus bei der „Umwandlung“ des in § 6 Ziff. 3 Abs. (II) ErgTV bestimmten Entgeltbestandteils in eine „übertarifliche“ Zulage verbleiben.

36(b) Die Festlegungen zu Ziff. 3 Buchst. c) des „Verhandlungsergebnisses“ sprechen zwar für einen anfänglichen Willen der Tarifvertragsparteien, der Umwandlung eines Teils der Leistungszulage in eine „übertarifliche“ Zulage über die Laufzeit des Tarifvertrags hinaus Wirkung beizumessen und insoweit - wie sich aus Ziff. 3 Buchst. c) Satz 2 der Niederschrift ergibt - die Anrechenbarkeit von Tarifentgelterhöhungen bis zur vollständigen Abschmelzung der Zulage vorzusehen. Das „Verhandlungsergebnis“ ist aber selbst schon deshalb kein Tarifvertrag oder auch nur ein verbindlicher Vorvertrag zum Abschluss eines Tarifvertrags (zur grundsätzlichen Befugnis der Tarifvertragsparteien, verbindliche Vorverträge abzuschließen  - Rn. 34 ff. mwN, BAGE 119, 1; zu den Anforderungen an eine solche Vereinbarung vgl.  - Rn. 54), weil es nicht nur von den späteren Tarifvertragsparteien, sondern auch von dem „Gemeinschaftsbetriebsrat“ der Rechtsvorgängerin der Beklagten, bei dem es sich nach den Klarstellungen im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Senat um deren Gesamtbetriebsrat handelte, unterzeichnet worden ist. Das „Verhandlungsergebnis“ kann deshalb auch nicht als Auslegungshilfe für die Auslegung des ErgTV herangezogen werden.

37(c) Nichts anderes gilt mit Blick auf die Feststellung des Landesarbeitsgerichts, wonach die Tarifvertragsparteien bei ihren Verhandlungen zunächst von einer vollständigen Abschmelzung der „RoSi-Zulage“ im Geltungszeitraum des Tarifvertrags ausgegangen sind. Selbst wenn man darin einen Anhaltspunkt dafür sehen wollte, dass sie der „Umwandlung“ der „RoSi-Zulage“ Wirkung über die Geltung des Tarifvertrags hinaus beimessen wollten, hätten sie ihren dahingehenden Regelungswillen aber in Anbetracht des expliziten Ausschlusses einer Nachwirkung im ErgTV deutlich zum Ausdruck bringen müssen. Das ist nicht geschehen.

383. Der Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts bei der Auslegung des ErgTV wirkt sich im Ergebnis nicht aus. Die angefochtene Entscheidung stellt sich iSd. § 561 ZPO aus anderen Gründen als richtig dar.

39a) Entgegen der Auffassung der Revision ist Konsequenz der Beendigung des ErgTV ohne Nachwirkung nicht, dass der zum verbliebene „Rest“ der „RoSi-Zulage“ für die Zukunft in eine tarifliche Leistungszulage „rückumgewandelt“ worden wäre mit der Folge, dass die Klägerin den fraglichen Betrag ohne Weiteres als tarifliches Leistungsentgelt beanspruchen könnte. Vielmehr entfällt schlicht die verdrängende Wirkung des ErgTV und richten sich die tarifvertraglichen Ansprüche der Klägerin einschließlich eines leistungsbezogenen Entgelts ausschließlich nach den Bestimmungen der einschlägigen Branchentarifverträge. Ob sich hieraus ab dem Differenzansprüche zugunsten der Klägerin ergeben, kann dahinstehen. Solche Forderungen sind, wie oben (Rn. 14) gezeigt, im hiesigen Rechtsstreit nicht Streitgegenstand. Entsprechendes gilt, soweit in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angeklungen ist, vor Inkrafttreten des ErgTV habe die Rechtsvorgängerin den Arbeitnehmern teils ein höheres Leistungsentgelt gezahlt als ihnen nach dem Tarifvertrag zugestanden hätte. Abgesehen davon, dass auch hiermit gegenüber dem geltend gemachten Anspruchsgrund ein anderer Lebenssachverhalt angesprochen ist, handelt es sich insoweit um neuen Vortrag, der in der Revisionsinstanz keine Berücksichtigung finden kann.

40b) Die Klägerin kann die Zahlung eines Gehaltsbestandteils in Gestalt der „RoSi-Zulage“ mit dem am verbliebenen Betrag nicht aufgrund der behaupteten Erklärungen des Geschäftsführers der Rechtsvorgängerin der Beklagten verlangen, wonach der Ausfall von Tariferhöhungen während der Laufzeit des ErgTV „das Problem des Arbeitgebers“ sei bzw. er „das“ „auf seine Kappe nehme“. Solche Äußerungen können, wie das Landesarbeitsgericht richtig gesehen hat, ganz unterschiedlich verstanden werden. Jedenfalls kann ihnen kein Rechtsbindungswille der Beklagten dahingehend entnommen werden, den Betrag einer zum verbliebenen „RoSi-Zulage“ unabhängig von den Wirkungen der Regelungen zu § 6 Ziff. 3 Abs. (II) iVm. § 7 Ziff. 5 Satz 1 ErgTV als eigenständige anrechnungsfeste Zulage über die Laufzeit des ErgTV hinaus weiterzuzahlen. Die fraglichen Äußerungen geben lediglich wieder, von welchem Tarifverständnis die Rechtsvorgängerin der Beklagten im Zeitpunkt der Tarifvertragsverhandlungen ausgegangen ist.

41c) Die Klägerin hat dadurch, dass die Beklagte ihren Arbeitnehmern von Januar 2013 bis Juni 2013 monatlich eine „RoSi-Zulage“ iHv. des am verbliebenen Betrags gewährt hat, auch keinen Anspruch auf Zahlung von 62,00 Euro brutto monatlich aus betrieblicher Übung erlangt. Ein solcher Anspruch kommt nicht in Betracht, wenn der Arbeitgeber zu den zu ihrer Begründung angeführten Verhaltensweisen durch andere Rechtsgrundlagen verpflichtet war oder sich auch nur zur Leistungserbringung verpflichtet glaubte (st. Rspr., zB  - Rn. 92 mwN). So liegt es hier. Die Beklagte hat mit der Fortzahlung der umstrittenen Zulage - für ihre Arbeitnehmer erkennbar - bezweckt, eine vermeintliche Leistungspflicht aus § 6 Ziff. 3 Abs. (II) ErgTV zu erfüllen.

42III. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2019:180919.U.5AZR335.18.0

Fundstelle(n):
NJW 2020 S. 10 Nr. 5
KAAAH-37627