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BFH 05.09.2019 V R 38/17, BBK 1/2020 S. 6

Umsatzsteuer | Berichtigung einer Rechnung erfordert einen eindeutigen Bezug auf die Ursprungsrechnung

Eine Rechnungsberichtigung erfordert einen spezifischen und eindeutigen Hinweis auf die berichtigte Rechnung. Es genügt nicht, wenn sich auf beiden Rechnungen lediglich ein identischer Vermerk befindet.

Im [i]Spezifischer und eindeutiger Hinweis auf berichtigte Rechnung jetzt vom BFH entschiedenen Streitfall ging es um den Vorsteuerabzug für 2007 aus einer Schlussrechnung. Die erste Schlussrechnung datierte zwar vom , wurde vom Kläger aber erstmals im Jahr 2011 geltend gemacht. Bevor das Finanzamt über den Änderungsantrag des Klägers entschied, legte er im Jahr 2012 eine geänderte S. 7Schlussrechnung vom vor, die ebenso wie die erste Schlussrechnung vom einen Vermerk „Komm. 245“ aufwies, aber keinen Hinweis auf die Schlussrechnung vom enthielt. Damit war ein rückwirkender Vorsteuerabzug im Ja...

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