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BFH 05.09.2019 V R 38/17, NWB 51/2019 S. 3749

Umsatzsteuer | Zum Vorsteuerabzug aus berichtigten Schlussrechnungen

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Eine Revision ist auch dann zulässig, wenn das Finanzgericht der Klage zwar stattgibt, dem Klagebegehren aber nicht voll entspricht. (2) Bei einer Schlussrechnung ergibt sich der Vorsteuerabzug aus der ausgewiesenen Umsatzsteuer abzüglich der bereits in den Abschlagsrechnungen enthaltenen Umsatzsteuer. (3) Eine berichtigte Rechnung setzt ein Dokument voraus, das spezifisch und eindeutig auf die berichtigte Rechnung bezogen ist.

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