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NWB Nr. 21 vom Seite 1945 Fach 24 Seite 2125

Rechtsfolgen bei illegalen Baumaßnahmen

von Prof. Dr. J. Vahle, Bielefeld

I. Einführung

Zahlreiche Bauvorhaben bedürfen einer förmlichen Genehmigung (Baugenehmigung) durch die zuständige Bau(aufsichts)behörde. Ob ein konkretes Bauvorhaben genehmigungspflichtig oder lediglich anzeigepflichtig ist, richtet sich nach den einschlägigen Landesgesetzen (z. B. BauO NW). Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung haben die Landesgesetzgeber zwar etliche Bauvorhaben - z. B. bebauungsplankonforme Wohngebäude mittlerer und geringer Höhe - für genehmigungsfrei erklärt (s. z. B. § 67 Abs. 1 BauO NW). Auch in einem solchen Fall muß der Bauwillige bestimmte Formalien einhalten (z. B. Bauvorlagen einreichen), darf also keineswegs ”drauflosbauen”. Und selbstverständlich muß das geplante Vorhaben mit den normativen Vorgaben des Bauordnungs- und Bauplanungsrechts übereinstimmen. Ansonsten muß der Bauherr das ”normale” Genehmigungsverfahren durchlaufen und darf mit dem Bau erst nach Zugang der behördlichen Genehmigung beginnen. Die Baugenehmigung muß (nur) wirksam sein. Mit den einschlägigen Vorschriften muß sie nicht unbedingt im Einklang stehen, weil grundsätzlich auch rechtswidrige Verwaltungsakte (i. S. des § 35 VwVfG) wirksam sind (Ausnahme: ...

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