Werden Edelmetallbestände für einen bestimmten Zeitraum auf Banken übertragen und zu einem von vornherein festgelegten Zeitpunkt
und Rückkaufpreis auf den Steuerpflichtigen zurückübertragen, liegen sonstige Einkünfte aus Leistungen im Sinne des § 22 Nr.
3 EStG vor.
Wurden Veräußerungspreis und Rückkaufpreis in US-Dollar vereinbart, ist die - positive - Differenz zwischen dem Veräußerungspreis
und dem Rückkaufpreis allein zum Zeitpunkt der Veräußerung der Edelmetallbestände zu ermitteln und in Euro umzurechnen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2019 S. 2966 Nr. 50 EFG 2020 S. 24 Nr. 1 EStB 2020 S. 187 Nr. 5 GStB 2020 S. 378 Nr. 11 NAAAH-37250
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