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NWB Nr. 36 vom Seite 2959 Fach 24 Seite 2011

Reform der Regelungen über den Erbbauzins

von Assessor Ralph Hoppen, Neuss

Der folgende Beitrag ist als Ergänzung der Abhandlung von Weirich über das Erbbaurecht in NWB F. 24 S. 1865 ff. zu verstehen. Mit dem am in Kraft getretenen Sachenrechtsänderungsgesetz hat der Gesetzgeber die VO über das Erbbaurecht zum Teil wesentlich reformiert. Als Ziele waren die Integration der Wertsicherung in einen versteigerungsfesten dinglichen Erbbauzins und der Bestand des Erbbauzinses in der Zwangsversteigerung vorgegeben (BT-Drucks. 12/7425 S. 84). Die Neuregelung insbesondere des § 9 Abs. 2 ErbbauVO ist zwar im Schrifttum allgemein begrüßt worden, sie hat jedoch zunächst nicht zu der erforderlichen Rechtssicherheit geführt.

I. Die Wertsicherung des Erbbauzinses

1. Bisherige Rechtslage

Nach § 9 Abs. 2 ErbbauVO a. F. mußte der Erbbauzins nach Zeit und Höhe für die gesamte Laufzeit im voraus bestimmt sein (Bestimmtheitsgebot). Die Eintragung des Erbbauzinses im Grundbuch erfolgte auch vor der Novelle als Reallast (§ 9 Abs. 1 ErbbauVO a. F.). Gegenüber anderen Reallasten wies diese jedoch eine Besonderheit auf: Eine durch eine Anpassungsklausel wertgesicherte Erbbauzins-Reallast i. S. einer Gleitklausel konnte au...

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