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NWB Nr. 22 vom Seite 1849 Fach 24 Seite 1989

Wesen und Begründung von Wohnungseigentum

von Assessor Ludger Wellkamp, Bonn

I. Die Bedeutung des Wohnungseigentums und seine gesetzlichen Grundlagen

Die überragende volkswirtschaftliche Bedeutung des Institutes ”Wohnungseigentum” ist bereits an vielen Stellen ausführlich gewürdigt worden (siehe z. B. Deckert, Die Eigentumswohnung, Gruppe 3 S. 2b ff.). Der derzeitige Bestand von etwa zwei Millionen Eigentumswohnungen zeigt, daß der Gesetzgeber eine Rechtsform geschaffen hat, die in den letzten Jahrzehnten maßgeblich zur Vermögens- und Eigentumsbildung der Bevölkerung beigetragen hat. Inzwischen hat die Eigentumswohnung auch den Vorbehalt überwunden, lediglich Ersatzlösung für das ”eigene Häuschen” zu sein. Das Wohnungseigentumsgesetz ist unterteilt in die Abschnitte

  • Begründung des Wohnungseigentums,

  • Gemeinschaft der Wohnungseigentümer,

  • Verwaltung,

  • Wohnungserbbaurecht,

  • Dauerwohnrecht und

  • Verfahrensvorschriften.

Die ganz überwiegende Anzahl der Bestimmungen des WEG ist nicht zwingender Natur. Dies bedeutet, daß vom Gesetz abweichende Vereinbarungen in Teilungserklärungen mit Gemeinschaftsordnungen im Einzelfall wirksam getroffen werden können. Solche gesetzesabweichenden Vereinbarungen in Teilungserklärungen sind dann Bestandteil eines jeden Son...

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