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NWB Nr. 36 vom Seite 3421 Fach 24 Seite 1921

Das Vierte Mietrechtsänderungsgesetz

von Rechtsanwalt Frank-Georg Pfeifer, Düsseldorf

I. Einleitung

Am ist das 4. Mietrechtsänderungsgesetz (MÄG) im BGBl I S. 1257 veröffentlicht worden. Es trat im wesentlichen nach seinem Artikel 7 am in Kraft. Das MÄG als Artikelgesetz umfaßt Änderungen des: Miethöhegesetzes (= MHG); Wirtschaftsstrafgesetzes (= WiStG); Wohnungsvermittlungsgesetzes (= WoVermittlG); Bürgerlichen Gesetzbuches (= BGB); Heimgesetzes (= HeimG). Nachstehend werden die wichtigsten Änderungen erläutert. Für die Praxis liegt der Schwerpunkt jedoch auf den neuen Bestimmungen des MHG sowie des BGB, die daher zuerst behandelt werden.

II. Änderung des MHG

1. Bei der Mieterhöhung für freifinanzierte - also nicht für preisgebundene - Wohnungen konnte bis dato nach § 2 Abs. 2 Satz 2 MHG auf die in den letzten drei Jahren vereinbarten ortsüblichen Mieten Bezug genommen werden. Nunmehr ist die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 MHG zugrunde zu legende Zeitspanne auf vier Jahre erweitert worden. Der Nachteil für die Wohnungswirtschaft: Die nach dem Gesetz zugrunde zu legende ortsübliche Vergleichsmiete spiegelt nicht die tatsächliche, die aktuelle Situation wider. Denn die ortsübliche Vergleichsmiete wird jetzt mehr als bislang durch die Bestandsmieten und weniger durch die Neuvermietungen ...

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