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NWB Nr. 8 vom Fach 24 Seite 1779

System und Funktion des Grundbuches

von Notar Justizrat Prof. Dr. Hans-Armin Weirich, Ingelheim

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).

Der Grund und Boden nebst aufstehenden Gebäuden bildet den wesentlichen Teil des Volksvermögens. Er ist Grundlage unserer Lebenskultur und Wirtschaftsordnung. Seine Wertbeständigkeit ermöglicht eine moderne, weitgehend auf Kredit aufgebaute Volkswirtschaft. Die rechtliche Erfassung des Grundvermögens, die Offenlegung des Eigentums und anderer Rechte an Grundstücken sowie die Sicherung der Verkehrsfähigkeit bei Veräußerung und Belastung sind deshalb eine wichtige Aufgabe der Rechtsordnung. Diese Aufgabe erfüllt das deutsche Grundbuchsystem in vorzüglicher Weise.

I. Das Grundbuch als öffentliches Register

1. Das Grundbuchamt

Die Grundbücher werden bei den Grundbuchämtern geführt; dies sind Abteilungen der Amtsgerichte, d. h. der Gerichte erster Instanz (§ 1 GBO). Die Zuweisung der Grundbuchführung zur Justiz ist eine rechtspolitische Entscheidung; das Grundbuch soll von den rechtskundigen und unabhängigen Gerichten geführt werden. Besonderheiten bestehen jedoch in Baden-Württemberg. In Baden werden die Grundbuchämter von staatlichen Notaren (zum Richteramt befähigte beamtete Notare) und in Württemberg von...

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