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NWB Nr. 13 vom Fach 24 Seite 1743

Die Heizkostenabrechnung nach Verbrauch

von Regierungsdirektor F. Metschies, Wuppertal

Mit dem Ziel, den Energieverbrauch bei der Gebäudeheizung zu senken, hat die Bundesregierung auf Grund entsprechender Ermächtigungen im Energieeinsparungsgesetz eine RechtsVO erlassen, welche eine weitgehende Umlage der Heiz- und Warmwasserkosten nach Maßgabe des Verbrauchs auf die Gebäudenutzer vorschreibt. Im folgenden wird ein Überblick über die Regelungen der VO gegeben.

I. Anwendungsbereich der Verordnung

Der Anwendungsbereich wird durch sachliche Voraussetzungen umschrieben und kann durch vertragliche Ansprachen nicht eingeschränkt werden. In Einzelfällen kann von den Anforderungen der VO Befreiung erteilt werden.

1. Sachliche Voraussetzungen

Die VO gilt für die Verteilung der Kosten des Betriebs zentraler Heizungsanlagen und zentraler Warmwasserversorgungsanlagen sowie der Lieferung von Wärme und Warmwasser auf die Nutzer der mit Wärme oder Warmwasser versorgten Räume, soweit der Gebäudeeigentümer mit den Kosten belastet wird (§ 1 Abs. 1). Nach der VO bleibt es unbeachtlich, zu welchem Zweck die Räume genutzt werden (Wohnung, gewerbliche Fläche). Unerheblich ist auch, auf Grund welchen Rechtsverhältnisses die Räume einem anderen überlassen worden si...

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