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NWB Nr. 20 vom Fach 24 Seite 1683

Bauliche Veränderungen im Wohnungseigentum

von Diplom-Volkswirt Volker Bielefeld, Düsseldorf

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).

Das WEG unterscheidet im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums durch die Wohnungseigentümer grundsätzlich zwischen solchen Maßnahmen, die der Zustimmung aller Eigentümer bedürfen, und solchen, über die mit Mehrheit beschlossen werden kann. Die danach allgemein geltenden Regelungen sind in den Vorschriften des § 21 enthalten. So obliegt, soweit nicht das Gesetz oder eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer etwas anderes bestimmt, die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gem. § 21 Abs. 1 den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich. Das bedeutet, daß insoweit grundsätzlich immer die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich ist, wenn nicht das Gesetz selbst oder eine Vereinbarung ausdrücklich eine von diesem Grundsatz der Einstimmigkeit abweichende Regelung enthalten. Eine solche vom Gesetz abweichende Regelung folgt dann allerdings in der Vorschrift des § 21 Abs. 3, wonach dann, wenn eine Vereinbarung nicht entgegensteht, die Wohnungseigentümer über eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechende ordnungsgemäße Verwaltung mit Stimmenmehrheit beschließen...

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