Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Förderung der bäuerlichen Landwirtschaft
Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).
I. Zielsetzung
Im Mittelpunkt des Gesetzes stehen folgende Vorhaben:
(1) Förderung der bäuerlichen Landwirtschaft und Verbesserung ihrer Lage im Wettbewerb gegenüber Betrieben mit großen, weitgehend bodenunabhängigen Viehbeständen,
(2) Entlastung von einheitswertabhängigen Steuern und Abgaben durch Halbierung der Viehzuschläge,
(3) Ausgleichung von währungsbedingten Einkommensverlusten und
(4) Förderung einer ordnungsmäßigen, umweltschonenden Landwirtschaft.
II. Die gesetzlichen Regelungen im einzelnen
1. Soziostruktureller Einkommensausgleich
a) Rechtsgrundlage und Laufzeit
Die EG-Ermächtigung ist durch die VO (EWG) Nr. 1890/87 vom 2. 7. 1987 (ABl EG Nr. L 182 S. 4) und die Entscheidung des Rates v. (ABl EG Nr. L 195 S. 70) gegeben und auf die Jahre 1989-1992 begrenzt.
b) Geförderter Personenkreis
Begünstigt sind nur GAL-Landwirte, d. h. land- und forstwirtschaftliche Unternehmer i. S. des § 1 Abs. 3 GAL. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können auch land- und forstwirtschaftlichen Unternehmern Ausgleichsleistungen gewähren, wenn sie zwar nicht Unternehmer im Sinne des GAL sind, aber eine landwirtschaftli...