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NWB Nr. 33 vom Seite 3077 Fach 22 Seite 187

Letztwillige Verfügungen von Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Bearbeiter: Dr. Martin Birmanns, Würselen

Die Interessenlage unverheirateter Partner in Lebensgemeinschaft entspricht in vielem den Interessen von Ehepartnern. Sie können jedoch kein gemeinschaftliches Testament (§§ 2265 ff. BGB) errichten, weil sie nicht verheiratet sind. Die Partner können ihren letzten Willen durch zwei aufeinander abgestimmte Testamente in handschriftlicher oder notarieller Form oder durch einen notariell beurkundeten Erbvertrag festlegen. Die notarielle Beurkundung verdient vor allem dann den Vorzug, wenn schwierige familiäre Verhältnisse der Partner (gemeinsame Kinder oder Kinder einzelner Partner oder vorhandene Ehepartner und deren Pflichtteilsansprüche) oder die Anwendung ausländischen Rechts oder erhebliche Vermögensinteressen (in Bezug auf Grundstücke oder Firmen oder Firmenbeteiligungen) oder besondere persönliche Verhältnisse (des behinderten oder erkrankten oder pflegebedürftigen Partners) bedacht werden müssen.

Der gesamte Nachlass des verstorbenen Partners fällt seinen gesetzlichen Erben zu, wenn kein Testament/Erbvertrag vorhanden ist. Der Partner gehört nicht zu den gesetzlichen Erben. Gesetzliche Erben sind vielmehr die Abkömmlinge des Partners, seine Eltern, die Gesc...

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