Online-Nachricht - Dienstag, 03.12.2019

Außensteuerrecht | Entfallen der Wegzugsbesteuerung nur bei Rückkehrabsicht (FG)

Gemäß § 6 Abs. 1 AStG führt das Ausscheiden des Steuerpflichtigen aus der unbeschränkten Steuerpflicht dazu, dass auch ohne Veräußerung die stillen Reserven von im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Kapitalgesellschaftsbeteiligungen aufgedeckt werden und ein Veräußerungsgewinn gemäß § 17 Abs. 1 EStG zu versteuern ist. Diese sog. Wegzugsbesteuerung kann gemäß § 6 Abs. 3 AStG nachträglich entfallen. Hierfür ist neben der (objektiven) Wiederbegründung der unbeschränkten Steuerpflicht auch erforderlich, dass glaubhaft gemacht wird, dass bereits bei Wegzug (subjektiv) der Wille zur Rückkehr bestand (; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Der Kläger war nach Dubai in den Vereinigten Arabischen Emiraten gezogen und hatte seinen inländischen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt aufgegeben. Zum Zeitpunkt seines Wegzugs hielt der Kläger Beteiligungen an mehreren im Inland ansässigen Kapitalgesellschaften. Zwei Jahre nach dem Wegzug begründete der Kläger wieder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Das FA erfasste bei der Einkommensteuerveranlagung des Klägers für das Jahr des Wegzugs Veräußerungsgewinne gemäß § 6 Abs. 1 AStG i. V. m. § 17 EStG.

Hiergegen wandte sich der Kläger mit dem Argument, dass infolge seiner Rückkehr nach Deutschland die Besteuerung rückwirkend wieder entfallen müsse. Das FA folgte dem nicht mit der Begründung, dass der Kläger nicht bereits bei seinem Wegzug seinen Willen zur Rückkehr angezeigt habe.

Das FG weist die Klage ab:

  • Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass er im Zeitpunkt seines Wegzugs den Willen hatte, zu einem späteren Zeitpunkt wieder in Deutschland steuerlich ansässig zu werden.

  • § 6 Abs. 3 S. 1 AStG setzt für das Entfallen der Wegzugsbesteuerung voraus, dass der Steuerpflichtige nicht nur innerhalb von fünf Jahren wieder unbeschränkt steuerpflichtig wird, sondern auch, dass die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht auf nur vorübergehender Abwesenheit beruht. Hierin ist ein subjektives Tatbestandsmerkmal im Sinne einer bei Wegzug bestehenden Rückkehrabsicht zu sehen.

  • § 6 Abs. 3 AStG gilt nicht für gescheiterte oder „abgebrochene“ Auswanderungen. Die Absicht zur Wiederbegründung der unbeschränkten Steuerpflicht müsse zwar nicht bereits bei Wegzug angezeigt werden, sondern könne auch erst bei Rückkehr glaubhaft gemacht werden. Im Streitfall sei dem Kläger diese Glaubhaftmachung aber nicht gelungen.

Hinweis:

Das FG Münster hat die Revision zum BFH zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 21 des (ImA)

Fundstelle(n):
NWB SAAAH-36554